Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

E. Schluß= und Ubergangsbestimmungen. 
g 68. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 1913 in Kraft. 
g 69. 
Studierende, die vor dem 1. April 1913 das tierärztliche Studium begonnen haben und sich 
spätestens am 1. Oktober 1914 zur Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung melden, 
dürfen diese, einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen, auf ihren Antrag, unbeschadet 
der Vorschrift im S 71, nach den bisherigen Bestimmungen ablegen. 
g 70. 
Wer die naturwissenschaftliche Prüfung nach den bisherigen Vorschriften vollständig be— 
standen hat oder gemäß § 69 weiterhin besteht, hat nach den bisherigen Vorschriften auch die 
tierärztliche Fachprüfung abzulegen. Wer sich nicht spätestens bis zum 1. April 1919 zur tier- 
ärztlichen Fachprüfung meldet, hat sich der tierärztlichen Prüfung nach der neuen Prüfungs- 
ordnung zu unterziehen; der tierärztlichen Prüfung hat die Ablegung der tierärztlichen Vor- 
prüfung vorherzugehen. Das Gleiche gilt von solchen nach den bisherigen Vorschriften zuge- 
lassenen Prüflingen, die die tierärztliche Fachprüfung nicht spätestens bis zum 1. April 1921 
bestanden haben. 
8 71. 
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, § 17, § 59 Abs. 3, 4, § 60 Abs. 3 gelten für alle seit 
dem 1. April 1913 begonnenen Prüfungen. 
8 72. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die zum Dienste im Reichsheer bestimmten 
Militärveterinäre mit folgenden Vorbehalten Anwendung: 
a) Die Studierenden der Militär-Veterinär-Akademie in Berlin und der Militärabteilung 
der tierärztlichen Hochschule in Dresden sind von der Prüfung in der Hufkunde ein- 
schließlich der Hufbeschlagskunde (§ 45 unter III und § 48 unter C) zu entbinden, falls 
sie eine solche Prüfung bereits an einer anderen tierärztlichen Lehranstalt oder an einer 
Militärlehrschmiede bestanden haben. 
b) Die Vorschrift im § 69 gilt für solche Studierende auch dann, wenn sie das tierärztliche 
Studium vor dem 1. April 1915 begonnen haben und sich spätestens am 1. Oktober 1916 
zur Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung melden. 
c) Die Vorschrift im & 70 gilt für solche Studierende auch dann, wenn sie sich bis zum 
1. April 1921 zur tierärztlichen Fachprüfung melden und diese Prüfung bis zum 
1. April 1923 bestanden haben. 
 
	        
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