Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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X G. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 26. März 1913. 
Inhalt: 
Bel nntmachung sämtlicher Ministerien, betreffend die Bestimmungen über die Anstellung der Militäranwärter 
und der Inhaber des Anstellungsscheins im Zivilstaatsdienst. Vom 8. März 1913. S. 75. — Bekanntmachung 
der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 
Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Galizien und der Bukowina, in den Vereinigten Staaten von 
Amerika und in Canada. Vom 5. März 1913. S. 77. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
die Viehseuchenumlage für das Jahr 1913. Vom 15. März 1913. S. 78. — Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Steuererhebung vom 1. April 1913 an. Vom 13. März 1913. S. 79. 
Bekanntmachung sämtlicher Ministerien, 
betreffend die Bestimmungen über die Anstellung der Militäranwärter und der Inhaber des 
Anstellungsscheins im Zivilstaatsdienst. Vom 8. März 1913. 
Die den „Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins“ vom 20. Juni 1907 beigefügten „Bestimmungen für Württemberg“ — 
zu vergl. die Bekanntmachungen sämtlicher Ministerien vom 20. November 1907 (Reg. Bl. 
S. 790) und vom 28. März 1912 (Reg. Bl. S. 58) — erfahren nachstehende Anderungen: 
1. Ziff. 21 erhält folgende Fassung: 
21) Die Anstellungsbehörden übersenden der Vermittlungsbehörde, dem Kriegs- 
ministerium in Stuttgart, die vorgeschriebenen Vakanznachweisungen (An- 
lage J) so zeitig, daß sie jeden Samstag vormittags abgeschlossen und der
	        
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