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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Viehseuchenumlage für das Jahr 1913. Vom 15. März 1913.
(0) Auf Grund der Art. 9 bis 11 des zum Viehseuchengesetz ergangenen Ausführungs-
gesetzes vom 8. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 279) wird hierdurch verfügt, daß für das Jahr 1913
zur Zentralkasse der Viehbesitzer für Entschädigung bei Viehseuchen
I. für jedes Pferd ein Beitrag 0dvdoooonyn 10 9,
II. für einen Esel, ein Maultier oder einen Maulesel ein Beitrag von 10 JZ,
III. für jedes Stück Rindvieh ein Beitrag 0onynXX 50 8
zu entrichten ist.
(2) Für die Aufnahme und Verzeichnung des beitragspflichtigen Tierbestandes, für die
Erhebung der Beiträge und deren Ablieferung an die Ministerialkasse des Innern, sowie
für die Belohnung der Gemeinden für die Besorgung dieser Geschäfte sind die 88 349 und
350 der zum Viehseuchengesetz erlassenen württembergischen Ausführungsvorschriften vom
11. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 293) maßgebend.
(8) Die eingezogenen Beiträge sind nicht mehr an die Oberamtspflege, sondern nach
Abzug der Einbringungs- und Postgebühren von den Gemeinden unmittelbar an die
Ministerialkasse des Innern mittels Zahlkarte auf Postscheckkonto 3730 (bei dem Post—
scheckamt Stuttgart) abzuliefern.
(0 Bemerkt wird, daß künftig die Viehseuchenumlage mit den alljährlich stattfindenden
Viehzählungen verbunden werden soll und daß die nächste Umlage voraussichtlich erst auf
1. Dezember 1914 erfolgen wird. Die Entschädigungen, die nunmehr auch für die an
Nachkrankheiten der Maul= und Klauenseuche eingehenden Rinder bezahlt werden, machen
die Ansammlung eines größeren Reservefonds notwendig, weshalb die Beiträge für das
Rindvieh in den nächsten Jahren etwas höher sein werden, als sie früher regelmäßig waren.
Stuttgart, den 15. März 1913.
Fleischhauer.