Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern sowie des Kirchen- und Schulwesens 
zum Vollzug des Gberamtsarztgesetzes. Vom 17. März 1913. 
Zu Art. 1. 
§ 1. 
1) Die Anstellung als Oberamtsarzt erfordert: 
1. das Erstehen der württembergischen Prüfung für den ärztlichen Staatsdienst; 
2. in der Regel die Ausübung einer mehrzährigen, erfolgreichen, selbständigen Praxis 
als Arzt in Württemberg; 
3. bei Arzten, die ihre Approbation nach dem 1. April 1913 erlangt haben, in der 
Regel eine mindestens halbjährige Tätigkeit als Arzt oder Medizinalpraktikant 
an einer württembergischen Irrenanstalt. 
(2) Die Bewerbung um eine erledigte Oberamtsarztstelle ist unter Anschluß der Belege 
(Abs. 1) und einer Nationalliste bei dem Medizinalkollegium einzureichen. 
(3) Das Medizinalkollegium hat die eingekommenen Bewerbungen unter Anschluß einer 
Bewerberliste mit seinem Besetzungsvorschlag dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
82. 
(0) Der Oberamtsarzt hat seine Ausfertigungen zu unterzeichnen: 
Der K. Oberamtsarzin .. (VWohnsitz. 
Unterschrift. 
2) Die Aufschrift des Dienststempels hat entsprechend zu lauten. Ein neuer. Dienststempel 
wird den Oberamtsärzten von Amts wegen zugehen. 
8 3. 
# Für jeden Oberamtsarzt ist vom Medizinalkollegium wenigstens ein ständiger Stell- 
vertreter aufzustellen. Am Sitz eines Landgerichts und in den mittleren Städten sind die 
Stellvertreter in erster Linie aus der Zahl der dort ansässigen Arzte zu wählen; diese Stell- 
vertreter sollen die ärztliche Staatsprüfung erstanden haben. Mit der Stellvertretung der 
übrigen Oberamtsärzte ist bezüglich der wichtigeren Amtsgeschäfte, wie der Leichen- 
öffnungen, der Vornahme von Gemeindevisitationen, der Schularztgeschäfte, der Seuchen-
	        
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