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Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern sowie des Kirchen- und Schulwesens
zum Vollzug des Gberamtsarztgesetzes. Vom 17. März 1913.
Zu Art. 1.
§ 1.
1) Die Anstellung als Oberamtsarzt erfordert:
1. das Erstehen der württembergischen Prüfung für den ärztlichen Staatsdienst;
2. in der Regel die Ausübung einer mehrzährigen, erfolgreichen, selbständigen Praxis
als Arzt in Württemberg;
3. bei Arzten, die ihre Approbation nach dem 1. April 1913 erlangt haben, in der
Regel eine mindestens halbjährige Tätigkeit als Arzt oder Medizinalpraktikant
an einer württembergischen Irrenanstalt.
(2) Die Bewerbung um eine erledigte Oberamtsarztstelle ist unter Anschluß der Belege
(Abs. 1) und einer Nationalliste bei dem Medizinalkollegium einzureichen.
(3) Das Medizinalkollegium hat die eingekommenen Bewerbungen unter Anschluß einer
Bewerberliste mit seinem Besetzungsvorschlag dem Ministerium des Innern vorzulegen.
82.
(0) Der Oberamtsarzt hat seine Ausfertigungen zu unterzeichnen:
Der K. Oberamtsarzin .. (VWohnsitz.
Unterschrift.
2) Die Aufschrift des Dienststempels hat entsprechend zu lauten. Ein neuer. Dienststempel
wird den Oberamtsärzten von Amts wegen zugehen.
8 3.
# Für jeden Oberamtsarzt ist vom Medizinalkollegium wenigstens ein ständiger Stell-
vertreter aufzustellen. Am Sitz eines Landgerichts und in den mittleren Städten sind die
Stellvertreter in erster Linie aus der Zahl der dort ansässigen Arzte zu wählen; diese Stell-
vertreter sollen die ärztliche Staatsprüfung erstanden haben. Mit der Stellvertretung der
übrigen Oberamtsärzte ist bezüglich der wichtigeren Amtsgeschäfte, wie der Leichen-
öffnungen, der Vornahme von Gemeindevisitationen, der Schularztgeschäfte, der Seuchen-