Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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bekämpfung, in der Regel ein benachbarter Oberamtsarzt zu betrauen, während die Stell- 
vertretung zur Besorgung anderer Amtegeschäfte, die eine besondere amtsärztliche Erfah- 
rung nicht voraussetzen, wie die Behandlung und Begutachtung von Gefangenen in den Be- 
zirksgefängnissen, Leichenbesichtigungen, Ausstellung der Zeugnisse für Erlangung eines 
Leichenpasses und dergleichen, einem in der betreffenden Oberamtsstadt ansässigen Arzt 
zu übertragen ist. Bei aus mehreren Oberämtern oder Teilen von solchen zusammen- 
gesetzten Oberamtsarztbezirken ist für die letzterwähnten Geschäfte in jeder Oberamtsstadt 
ein ständiger Stellvertreter zu bezeichnen. Die Namen der Stellvertreter sind vom Medi- 
zinalkollegium den beteiligten Verwaltungs= und Gerichtsbehörden mitzuteilen. 
2) Bei vorübergehender Verhinderung auch der ständigen Stellvertreter darf in dringen- 
den Fällen von der die Tätigkeit des beamteten Arztes in Anspruch nehmenden Behörde 
ein anderer geeigneter Arzt zugezogen werden. Innerhalb des von ihm übernommenen 
Auftrags gilt der zugezogene Arzt als beamteter Arzt mit den einem solchen zustehenden 
Rechten und Pflichten. 
84. 
#) Die Stellvertreter erhalten ihre Belohnung aus der Staatskasse. Bei Geschäften, die 
durch Gebühren belohnt werden, erhält der Stellvertreter diese Gebühren. Mit der 
Stellvertretung von Oberamtsärzten betraute praktische Arzte erhalten im übrigen ihre 
Belohnung für das einzelne Geschäft nach den Sätzen der Gebührenordnung für amtliche 
Verrichtungen usw. (K. Verordnung vom 17. März 1899, Reg. Bl. S. 274); sofern in ihr 
für einzelne Geschäfte Sätze fehlen, sind bis auf weiteres die Ziffern 13 und 14 des Ab- 
schnitts A der Anlage zu der angeführten K. Verordnung maßgebend; in Fällen der 
Krankenbehandlung und der Untersuchung von Gefangenen finden die niedersten Sätze 
der Gebührenordnung für die Geschäfte der Privatpraxis Anwendung (Verfügung des 
Ministeriums des Innern vom 25. März 1899, Reg. Bl. S. 284). Die Kostenrechnungen 
sind jeweils nach Erledigung des Geschäfts der die amtsärztliche Tätigkeit beanspruchen- 
den Behörde behufs Herbeiführung der Zahlung zu übergeben. Sofern die Kosten aus 
der oberamtlichen Kanzleikasse (z. B. als Haftvollzugskosten) oder aus der Gerichts- 
kasse (z. B. für die Behandlung kranker Gefangener) zu bezahlen sind, haben die zu-
	        
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