Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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ständigen Bezirksstellen solche alsbald zur Zahlung anzuweisen, andernfalls aber die 
Kostenrechnungen den für die Zahlungsanweisung zuständigen Stellen vorzulegen. 
C) Es bleibt vorbehalten, mit dem nichtbeamteten Stellvertreter an Stelle der Be- 
lohnung im einzelnen Fall einen Pauschbetrag zu vereinbaren. Dies kann insbesondere 
dann geschehen, wenn sich mit der Zeit der Umfang der regelmäßigen Inanspruch- 
nahme des Stellvertreters übersehen läßt. Die Vereinbarung bedarf der Genehmi- 
gung des Ministeriums des Innern. Bei länger (mindestens 2 Monate) dauernden 
Verhinderungen des Oberamtsarzts erhält der Stellvertreter eine vom Ministerium 
des Innern festzusetzende Gesamtbelohnung. In diesen Fällen (Abs. 2 Satz 1 und 4) 
erhalten die Stellvertreter bei auswärtigen Geschäften die Diäten und Reisekosten der 
Oberamtsärzte. Benachbarte Oberamtsärzte erhalten für kürzere Stellvertretungen 
ihrer Amtsgenossen außer etwaigen Gebühren, Diäten und Reisekosten keine Belohnung. 
§ 5. 
(1) Die nichtbeamteten Stellvertreter sind Angestellte im Sinne des Art. 118 des Be- 
amtengesetzes. Sie sind vom Oberamt durch Gelöbnis an Eidesstatt zu verpflichten (Ver- 
fügung des Ministeriums des Innern vom 2. April 1879, Amtsbl. S. 137). 
(6o)Die Stellvertreter haben ihre Ausfertigungen, wie folgt, zu unterzeichnen: 
Für den K. Oberamtsarztinn: .. .. . .. (Wohnsitz). 
J. V. 
Unterschrift. 
86. 
Auf den Urlaub und die Dienstverhinderung der Oberamtsärzte findet die Verfügung 
des Ministeriums des Innern vom 23. Februar 1912 (Amtsbl. S. 89) mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Oberamtsärzte bezüglich der Urlaubsdauer den Oberamtsvorständen 
gleichgestellt werden. Von dem erhaltenen Urlaub hat der Oberamtsarzt den beteiligten 
Gerichts= und Verwaltungsbehörden seines Amtsbezirks unter Bezeichnung seines Stell- 
vertreters Kenntnis zu geben.
	        
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