Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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87. 
(0) Der Oberamtsarzt ist verpflichtet, den Sitzungen der Amtsversammlung, des Bezirks- 
rats und des Gemeinderats einer Gemeinde seines Amtsbezirks auf Ersuchen des Vorsitzenden 
mit beratender Stimme anzuwohnen, wenn über wichtige Angelegenheiten des Gesund- 
heitswesens verhandelt wird. 
2) Die Beratung und Unterstützung der Gemeindebehörden auf dem Gebiete des öffent- 
lichen Gesundheitswesens durch den Oberamtsarzt erfolgt unentgeltlich, doch haben die 
Gemeinden etwaige Diäten und Reisekosten zu bezahlen. 
88. 
#) Wenn einem von einer Gemeinde im Hauptamt für das öffentliche Gesundheitswesen 
oder für einzelne Teile desselben angestellten Arzt oberamtsärztliche Geschäfte vom 
Ministerium des Innern übertragen worden sind, hat er diese Geschäfte in eigener Person 
zu besorgen. Bei der Schularzttätigkeit kann er sich von einem Hilfsarzt unterstützen 
lassen. 
2 Bei der Besorgung der ihm übertragenen oberamtsärztlichen Geschäfte unterliegt 
der Gemeindearzt (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes) der Aufsicht der Staats- 
behörden (Art. 8 des Gesetzes), auch sind für ihn bei diesen Geschäften die für den Ober- 
amtsarzt geltenden Vorschriften maßgebend. 
Zu Art. 2. 
§ 9. 
(1) Die Uberwachung der Durchführung der Gesetze und behördlichen Anordnungen auf 
dem Gebiete des Gesundheitswesens durch den Oberamtsarzt hat hauptsächlich aus Anlaß 
der ärztlichen Gemeindevisitationen, der öffentlichen Impfung und der Schularzttätigkeit 
zu geschehen. 
(2) Die ärztlichen Gemeindevisitationen sind in sämtlichen Gemeinden des Landes alle 
sechs Jahre in der Regel in Gegenwart des Oberamtsvorstandes oder seines Stellvertreters 
an der Hand der vom Medizinalkollegium zu erteilenden Anleitung vorzunehmen. In den 
kleineren Städten und in den Landgemeinden soll die ärztliche Visitation womöglich mit
	        
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