Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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der oberamtlichen Gemeindevisitation verbunden werden. Über die Zeit der ärztlichen 
Visitationen hat sich der Oberamtsvorstand mit dem Oberamtsarzt rechtzeitig zu verstän- 
digen. Die Vertreter der zu besichtigenden Anstalten, Betriebe und Einrichtungen sind 
vom Oberamt durch Vermittlung der Gemeindebehörde in der Regel einige Tage zuvor von 
der Visitation in Kenntnis zu setzen und zur Teilnahme an ihr einzuladen. Die wahr- 
genommenen Mängel hat der Oberamtearzt mit dem Oberamtsvorstand und den an- 
wesenden Beteiligten zu besprechen, wobei zugleich die zu treffenden Abhilfemaß- 
regeln zu erörtern sind. Über das Ergebnis der Visitation ist ein Protokoll aufzu- 
nehmen. Sovweit die vorgefundenen Anstände nicht sofort erledigt werden können, 
hat der Oberamtsarzt binnen 14 Tagen entsprechende Anträge schriftlich zu stellen und 
sie dem Oberamt zu übergeben. Dieses hat, soweit es hiezu selbst zuständig ist, die er- 
forderlichen Verfügungen zu treffen, im übrigen aber eine Abschrift der Anträge an die 
zuständigen Behörden zur Einleitung des weiteren zu übersenden. Von den wegen der 
Erledigung der vorgefundenen Anstände getroffenen Verfügungen und der Art der Er- 
ledigung der Anstände ist dem Oberamtsarzt durch Vermittlung des Oberamts Kenntnis 
zu geben. 
G#) In denjenigen Gemeinden, in denen der Oberamtsarzt zugleich Schularzt ist, hat eine 
Besichtigung der Schulen anläßlich der ärztlichen Gemeindevisitation nur stattzufinden, 
wenn ein besonderer Anlaß hiezu vorliegt. 
(0) Darüber, welche Gemeinden in den einzelnen Jahren zu visitieren sind, hat der Ober- 
amtsarzt im Benehmen mit dem Oberamt einen je auf 6 Kalenderjahre sich erstreckenden 
Plan zu entwerfen. Der Zeitpunkt, an dem die Visitation stattgefunden hat, ist auf dem 
Plan zu vermerken. Der Plan ist in der Registratur des Oberamtsarzts aufzubewahren. 
Seine Einhaltung ist bei den Bezirksmedizinalvisitationen nachzuprüfen. 
() Im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart finden die ärztlichen Gemeindevisitationen in der 
Weise statt, daß jedes Jahr ein bestimmter, von der Stadtdirektion im Benehmen mit dem 
Stadtdirektionsarzt abzugrenzender örtlicher Bezirk visitiert wird. Jeder Bezirk soll in der 
Regel alle 6 Jahre an die Reihe kommen. 
(0 Die durch die Gemeindevisitationen entstehenden Diäten und Reisekosten hat der Ober-
	        
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