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amtsarzt besonders zu verzeichnen. Ein Auszug aus diesem Verzeichnis ist vierteljährlich
dem Medizinalkollegium zur Zahlungsanweisung auf die Staatskasse vorzulegen.
8 10.
(0) Besondere Aufmerksamkeit soll der Oberamtsarzt dem Einfluß der gewerblichen
Betriebe auf die Gesundheitsverhältnisse zuwenden und sich durch eigene Nachforschungen
bei den Gemeindevisitationen, den Schüleruntersuchungen und bei andern geeigneten
Anlässen, sowie durch Erkundigungen bei dem Gewerbeinspektor, den praktischen Arzten
und den Krankenkassen möglichst genaue Kenntnis von dem Vorkommen von Krankheiten,
die mit solchen Betrieben im Zusammenhang stehen, zu verschaffen suchen.
2) Über das Auftreten solcher Krankheiten unter den Arbeitern bestimmter Betriebe
hat er dem Gewerbeinspektor Mitteilung zu machen und diesen um seine Zuziehung bei
Besichtigung der für die Gesundheit der Arbeiter besonders gefährlichen Betriebe zu
ersuchen. Der Gewerbeinspektor ist verpflichtet, einem solchen Gesuche zu entsprechen.
Über die zu treffenden Abhilfemaßnahmen haben sich die beiden Beamten miteinander ins
Benehmen zu setzen und erforderlichenfalls bei der zuständigen Behörde entsprechende
Anträge zu stellen.
11.
Zur Anordnung einer polizeilichen Leichenöffnung behufs Ermittlung einer über-
tragbaren Krankheit ist das Oberamt und in dringenden Fällen die Ortspolizeibehörde
zuständig. Bei Leichenöffnungen, die behufs Feststellung der Frage notwendig werden,
ob die Selbstentleibung einer Zerrüttung der körperlichen oder Geisteskräfte des Selbst-
mörders beizumessen ist (§ 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. Juni
1880, betreffend das polizeiliche Verfahren hinsichtlich der Leichen der Selbstmörder,
Reg. Bl. S. 161), ist ein oberamtlicher Kanzleibeamter als Protokollführer zuzuziehen;
dem Oberamtsvorstand bleibt anheimgegeben, daneben noch den zweiten oberamtlichen
Beamten zur Teilnahme an der Leichenöffnung abzuordnen.