Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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amtsarzt besonders zu verzeichnen. Ein Auszug aus diesem Verzeichnis ist vierteljährlich 
dem Medizinalkollegium zur Zahlungsanweisung auf die Staatskasse vorzulegen. 
8 10. 
(0) Besondere Aufmerksamkeit soll der Oberamtsarzt dem Einfluß der gewerblichen 
Betriebe auf die Gesundheitsverhältnisse zuwenden und sich durch eigene Nachforschungen 
bei den Gemeindevisitationen, den Schüleruntersuchungen und bei andern geeigneten 
Anlässen, sowie durch Erkundigungen bei dem Gewerbeinspektor, den praktischen Arzten 
und den Krankenkassen möglichst genaue Kenntnis von dem Vorkommen von Krankheiten, 
die mit solchen Betrieben im Zusammenhang stehen, zu verschaffen suchen. 
2) Über das Auftreten solcher Krankheiten unter den Arbeitern bestimmter Betriebe 
hat er dem Gewerbeinspektor Mitteilung zu machen und diesen um seine Zuziehung bei 
Besichtigung der für die Gesundheit der Arbeiter besonders gefährlichen Betriebe zu 
ersuchen. Der Gewerbeinspektor ist verpflichtet, einem solchen Gesuche zu entsprechen. 
Über die zu treffenden Abhilfemaßnahmen haben sich die beiden Beamten miteinander ins 
Benehmen zu setzen und erforderlichenfalls bei der zuständigen Behörde entsprechende 
Anträge zu stellen. 
11. 
Zur Anordnung einer polizeilichen Leichenöffnung behufs Ermittlung einer über- 
tragbaren Krankheit ist das Oberamt und in dringenden Fällen die Ortspolizeibehörde 
zuständig. Bei Leichenöffnungen, die behufs Feststellung der Frage notwendig werden, 
ob die Selbstentleibung einer Zerrüttung der körperlichen oder Geisteskräfte des Selbst- 
mörders beizumessen ist (§ 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. Juni 
1880, betreffend das polizeiliche Verfahren hinsichtlich der Leichen der Selbstmörder, 
Reg. Bl. S. 161), ist ein oberamtlicher Kanzleibeamter als Protokollführer zuzuziehen; 
dem Oberamtsvorstand bleibt anheimgegeben, daneben noch den zweiten oberamtlichen 
Beamten zur Teilnahme an der Leichenöffnung abzuordnen.
	        
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