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besondere örtliche Verhältnisse die Annahme rechtfertigen, daß gerade in dieser Gemeinde
die Vorführung des Bildes durch ihre Wirkung auf die Zuschauer die öffentliche Ordnung
gefährden würde.
Art. v.
(0) Personen unter siebzehn Jahren dürfen zu anderen als Jugendvorstellungen nicht zu—
gelassen werden.
2 Jugendvorstellungen sind bei der öffentlichen Ankündigung und durch deutlich sichtbaren
Anschlag am Eingang des Vorstellungsraums als solche zu bezeichnen und dürfen nicht
länger als bis acht Uhr abends dauern. Lichtspiele, in denen andere als für Jugendvor-
stellungen zugelassene Bilder vorgeführt werden, dürfen nicht als Jugendvorstellungen
öffentlich angekündigt oder gekennzeichnet werden.
(8) Unternehmern von Jugendvorstellungen können zur Vorbeugung gegen Überan—
strengung der Augen der Zuschauer und zur Hebung des erzieherischen und bildenden
Werts der Vorstellungen von der Ortspolizeibehörde nach Anhörung Sachverständiger
besondere Auflagen hinsichtlich der Auswahl, Reihenfolge und Art der Vorführung der
Bilder gemacht werden. Die näheren Bestimmungen über die Aufstellung der Sachver-
ständigen werden vom Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Ministerium des
Kirchen= und Schulwesens getroffen.
() Durch polizeiliche Vorschrift (Art. 51 ff. des Polizeistrafgesetzes) kann der in Abs. 2
bezeichnete Zeitpunkt anderweitig festgesetzt werden; auch können weitere Vorschriften
zum Schutz jugendlicher Besucher von Lichtspielen gegen sittliche oder gesundheitliche Ge-
fährdung erlassen werden.
Art. 8.
(0) Der Unternehmer von Lichtspielen hat bei der öffentlichen Ankündigung und Vor—
führung der Bilder stets den in der Zulassungskarte zu ihrer Bezeichnung gebrauchten Titel
anzuführen. Während der Vorstellung hat er die Zulassungskarten und die Bescheinigung
der Ortspolizeibehörde (Art. 5) so bereitzuhalten, daß sie von den mit der Überwachung
der Vorstellungen beauftragten Beamten eingesehen werden können.
(2) Der Titel eines Bildes darf nachträglich nicht geändert werden.