Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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2 Bei Zuwiderhandlung gegen Art. 1 Abs.1 sowie gegen ein nach Art. 6 Abs. 2 erlassenes 
Verbot ist neben der nach Abs. 1 verwirkten Strafe auf Einziehung der unerlaubterweise 
öffentlich vorgeführten Bildstreifen zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten 
gehören oder nicht. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn es sich um Bildstreifen 
handelt, die einer Prüfung nach Art. 1 Abs. 1 noch nicht unterzogen waren, aber nach einer 
vom Beschuldigten ungesäumt herbeigeführten nachträglichen Prüfung durch die Landes- 
stelle ohne die Bedingung des Art. 2 Abs. 4 zugelassen werden. Dasselbe gilt, wenn ein un- 
erlaubterweise in Jugendvorstellungen vorgeführter Bildstreifen nachträglich für solche 
Vorstellungen zugelassen oder das vorläufige Verbot der Vorführung eines Bildstreifen= 
nach Art. 6 Abs. 2 von der Landesstelle aufgehoben worden ist. 
G) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 machen sich der Unter- 
nehmer von Lichtspielen und seine Angestellten strafbar, die wissen oder den Umständen nach 
annehmen müssen, daß Besucher der Vorstellungen das siebzehnte Lebensjahr nicht zurück- 
gelegt haben. 
6) Bei Zuwiderhandlung gegen Art. 1 Abs. 1 sowie gegen die nach Art. 6 Abs. 2 und 3 
getroffenen Verfügungen wird jede einzelne Vorführung eines Bildstreifens als eine 
besondere selbständige Übertretung bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zu- 
sammenhängen und auf cinen cinheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurück- 
zuführen sind. 
Art. 14. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Juli 1914 in Kraft. 
Gegeben Stuttgart, den 31. März 1914. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas.
	        
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