Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Anlage I. 
Nachweisung 
derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Württembergischen Militär- 
verwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren") und von Beamten der Militärverwaltung 
sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds 
fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär- 
verwaltung vom 1. April 1914 ab berufen sind, den Reichs= (Militär-) Fiskus als Drittschuldner im Sinne 
der §§ 829 ff. der Zivilprozeßordnung zu vertreten. 
  
  
Lau- 
fende 
Nr. 
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
1 A. Metreffs der alltiven 
Esstziere und Beamten: 
I DenRegiments-Komman- 
deuren, den Kommandeuren 
der selbständigen (nicht regi- 
mentierten) Vataillone, den 
Kommandeuren der Land- 
wehrbezirke und dem Vor- 
stand des Bekleidungsamts. 
II. Der Militär-Intendantur 
des Armeekorps (Korpsinten- 
dantur). 
  
DT 
  
Bei Pfändung des Diensteinkommens der 
ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden 
Offiziere und Beamten, sodann der aggre- 
gierten Offiziere und der à la suite der 
Truppenteile stehenden Offiziere. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
der Regimentskommandeure, der Komman- 
deure der selbständigen (nicht regimentierten) 
Bataillone, des Vorstands des Bekleidungs- 
amts und des Vorstands des Festungs- 
gefängnisses und der Arbeiter-Abteilung; 
der Adjutanten bei den höheren Kommando- 
behörden mit Ausschluß des Adjutanten des 
Kriegsministers; 
des Platzmajors in Stuttgart; 
des Korpsarztes und des Oberarztes oder 
Aussistenzarztes bei dem Sanitätsamt, der 
Generaloberärzte, der Garnisonärzte, der 
1 
— 
Stabsärzte bei der Kaiser Wilhelms-Aka- 
demie, sowie des Korpsstabsapothekers und 
der Stabsapotheker; 
der Militär-Intendantur-Beamten mit 
Ausnahme des Militär-Intendanten; 
der Garnisonpfarrer und der Garnisonküster 
in Absicht auf ihre Bezüge aus Militär- 
onds; 
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) und Veterinäroffiziere einbegriffen. 
  
Bei Pfändung des Dienstein- 
kommens der à la suite der 
Truppenteile stehenden Offi- 
ziere, soweit sie nicht unter A.1I. 
gehören, hat die Zustellung an 
das Kriegsministerium (s. A.IV.) 
zu erfolgen. 
Zu 2: Wegen des Adjutanten 
des Kriegsministers siehe A. IV. 
Zu Ziffer 3 und 6. 
Bezüglich des Platzmajors, so- 
wie der Garnisonküster der 
Festung Ulm linken Ufers hat 
die Zustellung an die Militär- 
Intendantur des XIV. Armee- 
korps in Karlsruhe zu erfolgen. 
Wegen des Militär-Intendan- 
ten siehe A. IV. 
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch
	        
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