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Lau-
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr.
II. Der Militär-Intendantur Bei Pfändung des Diensteinkommens:
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desTIVMEEZZYZJOWZIUIEU-7.dkkMicitärjustizbeamteu(Obekkkiegsge-
' richtsräte, Kriegsgerichtsräte, Kriegsge-
richtssekretare, Militärgerichtsassistent und
Militärgerichtsboten); 1
8. des Korpsveterinärs; I
9. der Beamten der Proviantämter;
10. der Beamten der Garnisonverwaltungen;
11. der Beamten des Militärbauwesens;
12. der Beamten der Garnisonlazarette;
13. der Beamten beim Remontedepot.
l
1III. DemlChef, der Abteilung für Bei Pfändung des Diensteinkommens:
Waffen und Feldgerät im » ·«-"
Kriegsministerium. 1. der Offiziere und Beamten der Artillerie-
depots;
2. der Offiziere des Traindepots.
IV. Dem Kriegsministerium. Bei Pfändung des Diensteinkommens .
sämtlicher übrigen unter den Nummern I
A.I.—lll.nichteinbegrissenenOfsiziere
und Beamten der Militärverwaltung.
B. Betreffs der Vension 2c.
beziehenden Offiziere und
Beamten: 6
Dem Kriegsministerium. Bei Pfändung der Pension und des sonstigen
aus Reichsmilitärfonds fließenden Ein-
kommens:
1. der sämtlichen mit Pension zur Disposition
gestellten Liamit= und Militärbeamten;
2. der sämtlichen auf Wartegeld gesetzten
Beamten der Militärverwaltung;
3. der sämtlichen mit Pension gänzlich ver-
· abschiedeten Offiziere und Beamten der
C. Wetreffs der Hinterblie-
benen von Versonen des
Holdatenstandes und von
Weamten:
Dem Kriegsministerium.
Militärverwaltung.
Bei Pfändung des aus Militärfonds fließen-
den Einkommens (Witwen= und Waisen-
pension, Witwen= und Waisenzel, Unfall-
renten, gesetzliche Beihilfen) der Hinter-
bliebenen von Personen des Soldaten-
standes und von Beamten der Militär-
verwaltung.