Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
II. Der Militär-Intendantur Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
8 · - 
desTIVMEEZZYZJOWZIUIEU-7.dkkMicitärjustizbeamteu(Obekkkiegsge- 
' richtsräte, Kriegsgerichtsräte, Kriegsge- 
richtssekretare, Militärgerichtsassistent und 
Militärgerichtsboten); 1 
8. des Korpsveterinärs; I 
9. der Beamten der Proviantämter; 
10. der Beamten der Garnisonverwaltungen; 
11. der Beamten des Militärbauwesens; 
12. der Beamten der Garnisonlazarette; 
13. der Beamten beim Remontedepot. 
l 
1III. DemlChef, der Abteilung für Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
Waffen und Feldgerät im » ·«-" 
Kriegsministerium. 1. der Offiziere und Beamten der Artillerie- 
depots; 
2. der Offiziere des Traindepots. 
IV. Dem Kriegsministerium. Bei Pfändung des Diensteinkommens . 
sämtlicher übrigen unter den Nummern I 
A.I.—lll.nichteinbegrissenenOfsiziere 
und Beamten der Militärverwaltung. 
B. Betreffs der Vension 2c. 
beziehenden Offiziere und 
Beamten: 6 
Dem Kriegsministerium. Bei Pfändung der Pension und des sonstigen 
aus Reichsmilitärfonds fließenden Ein- 
kommens: 
1. der sämtlichen mit Pension zur Disposition 
gestellten Liamit= und Militärbeamten; 
2. der sämtlichen auf Wartegeld gesetzten 
Beamten der Militärverwaltung; 
3. der sämtlichen mit Pension gänzlich ver- 
· abschiedeten Offiziere und Beamten der 
  
C. Wetreffs der Hinterblie- 
benen von Versonen des 
Holdatenstandes und von 
Weamten: 
Dem Kriegsministerium. 
  
  
Militärverwaltung. 
Bei Pfändung des aus Militärfonds fließen- 
den Einkommens (Witwen= und Waisen- 
pension, Witwen= und Waisenzel, Unfall- 
renten, gesetzliche Beihilfen) der Hinter- 
bliebenen von Personen des Soldaten- 
standes und von Beamten der Militär- 
verwaltung. 
 
	        
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