Lau-
fende
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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
VII.
C. Betrefs der Hinterbliebenen von Versonen
des Soldalenstandes und Beamten: #1)
dem Kriegsministerium.
Bei Pfändun
fließenden
des aus Militärfonds
inkommens
(Witwengeld,
Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Bei-
hilfen) der Hinterbliebenen von Personen
des Soldatenstandes und von Beamten
der Militärverwaltung.
Anmerkung. Der Pfändungsbeschluß ist ferner zuzustellen:
a) der Generaldirektion der Königlich Preußischen Militär-Witwen-Pensions-Anstalt in Berlin:
bei Pfändung der * Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär-
verwaltung dur
K—
#
ie Militär-Witwenkasse in Berlin zahlbaren Pensionen aus
. der Preußischen Militär-Witwen-Pensions-Anstalt;
. der Kurhessischen Militär-Witwen= und Waisen-Anstalt;
der Nassauischen Militär-Witwen= und Waisenkasse;
. der vormals Hannoverschen Unteroffiier-Witwenkasse;
der Unteroffizier-Witwenkasse des Mecklenburg-Schwerinschen Kontingents.
b) dem Direktorium der Hannoverschen Offizier-Witwenkasse in Hannover:
bei Pfändung der an Hinterbliebene von Versonen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär-
verwaltung zahlbaren Penfionen aus der
annoverschen Offizier-Witwenkasse.
11) Werden neben den
unter lfd. Nr. VII auf-
geführten Bezügen auch
solche der unter Anmer-
kung a und b bezeich-
neten Art gepfändet, so
muß sich, wenn die Pfän-
dung wirksam sein soll,
der Pfändungs= und
Überweisungsbeschluß
auf sämtliche gepfände-
ten Bezüge erstrecken
und sowohl gegen den
Reichs= (Militär-) Fis-
kus, vertreten durch das
Preußische Kriegsmini-
sterium, als gegen die
Generaldirektion der
Königlich Preußischen
Militär-Witwen-Pen-
sions-Anstalt bezw. das
Direktorium der Han-
noverschen Offizier-Wit-
wenkasse gerichtet und
diesen Behörden zuge-
stellt werden.