Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

  
Lau- 
fende 
107 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
Bemerkungen. 
  
VII. 
  
C. Betrefs der Hinterbliebenen von Versonen 
des Soldalenstandes und Beamten: #1) 
dem Kriegsministerium. 
  
Bei Pfändun 
  
fließenden 
des aus Militärfonds 
inkommens 
(Witwengeld, 
Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Bei- 
hilfen) der Hinterbliebenen von Personen 
des Soldatenstandes und von Beamten 
der Militärverwaltung. 
Anmerkung. Der Pfändungsbeschluß ist ferner zuzustellen: 
a) der Generaldirektion der Königlich Preußischen Militär-Witwen-Pensions-Anstalt in Berlin: 
bei Pfändung der * Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär- 
verwaltung dur 
K— 
# 
ie Militär-Witwenkasse in Berlin zahlbaren Pensionen aus 
. der Preußischen Militär-Witwen-Pensions-Anstalt; 
. der Kurhessischen Militär-Witwen= und Waisen-Anstalt; 
der Nassauischen Militär-Witwen= und Waisenkasse; 
. der vormals Hannoverschen Unteroffiier-Witwenkasse; 
der Unteroffizier-Witwenkasse des Mecklenburg-Schwerinschen Kontingents. 
b) dem Direktorium der Hannoverschen Offizier-Witwenkasse in Hannover: 
bei Pfändung der an Hinterbliebene von Versonen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär- 
verwaltung zahlbaren Penfionen aus der 
annoverschen Offizier-Witwenkasse. 
  
11) Werden neben den 
unter lfd. Nr. VII auf- 
geführten Bezügen auch 
solche der unter Anmer- 
kung a und b bezeich- 
neten Art gepfändet, so 
muß sich, wenn die Pfän- 
dung wirksam sein soll, 
der Pfändungs= und 
Überweisungsbeschluß 
auf sämtliche gepfände- 
ten Bezüge erstrecken 
und sowohl gegen den 
Reichs= (Militär-) Fis- 
kus, vertreten durch das 
Preußische Kriegsmini- 
sterium, als gegen die 
Generaldirektion der 
Königlich Preußischen 
Militär-Witwen-Pen- 
sions-Anstalt bezw. das 
Direktorium der Han- 
noverschen Offizier-Wit- 
wenkasse gerichtet und 
diesen Behörden zuge- 
stellt werden.
	        
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