Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

113 
II Postkreditbriefe werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf 
nimmt jede Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Postkredit- 
brief lauten soll, zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbrief-Konto mit Zahlkarte 
an das für den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt und bezeichnet in der Zahlkarte 
die Person, für die der Postkreditbrief ausgestellt werden soll, genau nach Namen, Wohn- 
ort und Wohnung. Soll der Postkreditbrief an eine andere als die in der Zahlkarte ange- 
gebene Adresse gesandt werden, so ist dies auf dem Abschnitte zu beantragen. Hat der Be- 
steller ein Postscheckkonto, so kann er davon den Betrag des Postkreditbriefs auf das bei dem- 
selben Postscheckamt anzulegende Kreditbrief-Konto überweisen. Der Postkreditbrief wird 
der als Inhaber bezeichneten Person unverzögert portofrei übersandt. 
III Der Inhaber kann gegen Vorlegung des Postkreditbriefs und Nachweis seiner 
Empfangsberechtigung bei jeder Postanstalt während der Schalterdienststunden Beträge 
seines Guthabens abheben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Teilbeträge müssen 
durch 50 teilbar sein, der Höchstbetrag einer Abhebung ist 1 000 K#. Mehr als 1 000 .M(dürfen 
an einem Tage nicht abgehoben werden. Die Rückzahlung erfolgt gegen Empfangsbe- 
scheinigung auf einem der im Postkreditbrief enthaltenen zehn Vordrucke, der von dem 
Auszahlungsbeamten bei der Zahlungsleistung aus dem Hefte losgetrennt wird. Die 
handschriftliche Ausfüllung der Vordrucke darf nur mit Tinte geschehen. Bei der letzten Ab- 
hebung bleibt der Postkreditbrief mit den nicht benutzten Vordrucken im Gewahrsam der 
Postverwaltung. 
Die Berechtigung zum Empfang von Rückzahlungen hat der Abheber durch eine auf 
ihn lautende Postausweiskarte (8 44, I) nachzuweisen. 
IV Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich 
nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Mittel 
beschafft sind. 
V Die Postverwaltung haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen Beträge 
in gleicher Weise wie für Postanweisungen. 
Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benutzung des Postkredit- 
briefs entstehen, trägt der Inhaber. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.