113
II Postkreditbriefe werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf
nimmt jede Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Postkredit-
brief lauten soll, zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbrief-Konto mit Zahlkarte
an das für den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt und bezeichnet in der Zahlkarte
die Person, für die der Postkreditbrief ausgestellt werden soll, genau nach Namen, Wohn-
ort und Wohnung. Soll der Postkreditbrief an eine andere als die in der Zahlkarte ange-
gebene Adresse gesandt werden, so ist dies auf dem Abschnitte zu beantragen. Hat der Be-
steller ein Postscheckkonto, so kann er davon den Betrag des Postkreditbriefs auf das bei dem-
selben Postscheckamt anzulegende Kreditbrief-Konto überweisen. Der Postkreditbrief wird
der als Inhaber bezeichneten Person unverzögert portofrei übersandt.
III Der Inhaber kann gegen Vorlegung des Postkreditbriefs und Nachweis seiner
Empfangsberechtigung bei jeder Postanstalt während der Schalterdienststunden Beträge
seines Guthabens abheben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Teilbeträge müssen
durch 50 teilbar sein, der Höchstbetrag einer Abhebung ist 1 000 K#. Mehr als 1 000 .M(dürfen
an einem Tage nicht abgehoben werden. Die Rückzahlung erfolgt gegen Empfangsbe-
scheinigung auf einem der im Postkreditbrief enthaltenen zehn Vordrucke, der von dem
Auszahlungsbeamten bei der Zahlungsleistung aus dem Hefte losgetrennt wird. Die
handschriftliche Ausfüllung der Vordrucke darf nur mit Tinte geschehen. Bei der letzten Ab-
hebung bleibt der Postkreditbrief mit den nicht benutzten Vordrucken im Gewahrsam der
Postverwaltung.
Die Berechtigung zum Empfang von Rückzahlungen hat der Abheber durch eine auf
ihn lautende Postausweiskarte (8 44, I) nachzuweisen.
IV Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich
nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Mittel
beschafft sind.
V Die Postverwaltung haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen Beträge
in gleicher Weise wie für Postanweisungen.
Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benutzung des Postkredit-
briefs entstehen, trägt der Inhaber.
2