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Auf Ihren Bericht vom 23. März 1914 will Ich die anliegenden Anderungen der Deutschen Wehr-
ordnung genehmigen.
Achilleion, Korfu, den 31. März 1914.
gez. Wilhelm.
ggz. Delbrück.
An den Reichskanzler (Reichsamt des Junern).
Anderungen der Deutschen Wehrordnung!)
aus Anlaß des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des
Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend
Anderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
82.
Als Ziffer Ga ist einzufügen:
„CGa. Der Reichskanzler kann die Geschäfte der Ersatzkommission und der verstärkten Ersatzkommission
in Ansehung von Militärpflichtigen, die in einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe nicht
besteht, oder im Ausland leben, besonderen Kommissionen übertragen; solche Kommissionen
werden auf seine Anordnung in dem Schutzgebiet am Amtssitz eines höheren Verwaltungs-
beamten und im Ausland am Amtssitz eines Berufskonsuls oder, wo ein solcher nicht vorhanden
ist, eines Gesandten des Reichs gebildet.
In einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe nicht besteht, kann der Reichskanzler
diesen Kommissionen auch die Befugnis der Oberersatzkommission und der verstärkten Ober-
ersatztommission übertragen.“
R.M.G. 5 30, 9.
8 20.
In Ziffer 2 ist hinter „angehören“ anzufügen:
„sowie aus allen Staatlosen im gleichen Lebensalter, sofern sie zur Erfüllung der Landsturm.
pflicht wie Deutsche herangezogen werden“.
In Ziffer 7 ist am Schlusse anzufügen:
„R. M. G. 8 11.“
+) Zentralblatt für 1901, Beilage zu Nr. 32, für 1904 S. 8õ, für 1905 S. 119, für 1906 S. 1297, für 1910 S. 468,
für 1912 S. 528 und für 1913 S. 1236 (Reg. Bl. 1901 S. 275, 1904 S. 66, 1905 S. 83 1906, S. 824, 1910 S. 496,
1912 S. 184 und 1914 S. 5).