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g 33.
Ziffer 10 lautet:
„10. Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiet oder im Ausland
haben, dürfen auf ein bis zwei Jahre zurückgestellt werden. Diese Zurückstellung kann, sofern
die Militärpflichtigen ihren dauernden Aufenthalt in einem außereuropäischen Lande haben,
bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren ausgedehnt werden.
Diese Vorschriften gelten nicht für ein Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe besteht.
R.M. G. 5 20, 7.
Die Zurückstellung darf erfolgen:
für Militärpflichtige, die in einem Schutzgebiete leben, in dem cine Schutztruppe
nicht besteht:
durch den Gouverneur,
für Militärpflichtige, die im Ausland leben:
durch den Berufskonsul oder, soweit die Militärpflichtigen nicht im Amtsbezirk
eines solchen leben, durch den Gesandten des Reichs. Der Reichskanzler
kann diese Befugnis auch einem Wahlkonsul übertragen.
An Stelle des Gesandten des Reichs kann die Entscheidung auch dem Gesandten eines
Bundesstaats für die Angehörigen dieses Staates von dessen Regierung übertragen werden.)
Von jeder Zurückstellung ist die zuständige Ersatzkommission (§ 25, 4) zu benachrichtigen.“
R.M. G. 5 20, 7 F 30, 3 Absf. 2.
s 39.
Hinter Ziffer 2 ist als Ziffer 2 a einzufügen:
„La) Militärpflichtige, die sich in einem außereuropäischen Lande eine feste Stellung als Kaufmann,
Gewerbetreibender usw. erworben haben, können nach Ablauf der Frist, für die sie zurückgestellt
sind, frühestens jedoch nach Ablauf des vierten Dienstpflichtjahrs, auf ihr Ansuchen durch die
Ersatzbehörde III. Instanz dem Landsturm ersten Aufgebots überwiesen werden. Diese Ver-
günstigung darf jedoch den Militärpflichtigen nur gewährt werden, wenn bei Ableistung der
aktiven Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, sei es in einem Schutzgebiet, ihre Stellung oder ihr
in dem außereuropäischen Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein würde, auch kein Anhalt
dafür vorliegt, daß die Voraussetzungen der Uberweisung zum Landsturm zur Umgehung der
Dienstpflicht herbeigeführt worden sind."
R.M.G. 7 21, a.
8 84.
Als neue Ziffer 8 ist anzufügen:
„8. Über Erteilung des Meldescheins an Staatlose siehe § 21, 2.“