Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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g 33. 
Ziffer 10 lautet: 
„10. Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiet oder im Ausland 
haben, dürfen auf ein bis zwei Jahre zurückgestellt werden. Diese Zurückstellung kann, sofern 
die Militärpflichtigen ihren dauernden Aufenthalt in einem außereuropäischen Lande haben, 
bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren ausgedehnt werden. 
Diese Vorschriften gelten nicht für ein Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe besteht. 
R.M. G. 5 20, 7. 
Die Zurückstellung darf erfolgen: 
für Militärpflichtige, die in einem Schutzgebiete leben, in dem cine Schutztruppe 
nicht besteht: 
durch den Gouverneur, 
für Militärpflichtige, die im Ausland leben: 
durch den Berufskonsul oder, soweit die Militärpflichtigen nicht im Amtsbezirk 
eines solchen leben, durch den Gesandten des Reichs. Der Reichskanzler 
kann diese Befugnis auch einem Wahlkonsul übertragen. 
An Stelle des Gesandten des Reichs kann die Entscheidung auch dem Gesandten eines 
Bundesstaats für die Angehörigen dieses Staates von dessen Regierung übertragen werden.) 
Von jeder Zurückstellung ist die zuständige Ersatzkommission (§ 25, 4) zu benachrichtigen.“ 
R.M. G. 5 20, 7 F 30, 3 Absf. 2. 
s 39. 
Hinter Ziffer 2 ist als Ziffer 2 a einzufügen: 
„La) Militärpflichtige, die sich in einem außereuropäischen Lande eine feste Stellung als Kaufmann, 
Gewerbetreibender usw. erworben haben, können nach Ablauf der Frist, für die sie zurückgestellt 
sind, frühestens jedoch nach Ablauf des vierten Dienstpflichtjahrs, auf ihr Ansuchen durch die 
Ersatzbehörde III. Instanz dem Landsturm ersten Aufgebots überwiesen werden. Diese Ver- 
günstigung darf jedoch den Militärpflichtigen nur gewährt werden, wenn bei Ableistung der 
aktiven Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, sei es in einem Schutzgebiet, ihre Stellung oder ihr 
in dem außereuropäischen Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein würde, auch kein Anhalt 
dafür vorliegt, daß die Voraussetzungen der Uberweisung zum Landsturm zur Umgehung der 
Dienstpflicht herbeigeführt worden sind." 
R.M.G. 7 21, a. 
8 84. 
Als neue Ziffer 8 ist anzufügen: 
„8. Über Erteilung des Meldescheins an Staatlose siehe § 21, 2.“
	        
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