Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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g 89. 
Der Ziffer 1 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Wegen Erteilung des Berechtigungsscheins an Staatlose siehe § 21, 2.“ 
8 96. 
Ziffer 3 erhält folgenden Wortlaut: 
„3. Wehrpflichtige, die sich im Ausland aufhalten, können ihrer Staatsangehörigkeit durch Be- 
schluß der Zentralbehörde ihres Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines 
Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr 
keine Folge leisten. 
R. u. St. A.G. 127. 
Wegen Gestellung im Ausland siehe §& 111, 2, wegen Befreiung von der Rückkehr §& 111, 4." 
8 110. 
Ziffer 2 erhält folgenden Wortlaut: 
„2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt: 
Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder der aktiven Schutztruppen, 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem sie eine Einberufung zum aktiven Dienste 
erhalten haben (siehe § 111, 9), 
Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des Beurlaubtenstandes, bevor sie aus dem 
Dienste entlassen sind.“ 
R. u. St. A. G. 8 22, 2, 4 und 5. 
111. 
Ziffer 2 lautet: 
„2. Bei einer allgemeinen Mobilmachung haben sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, die sich 
im europäischen Ausland oder in einem Küstenlande des Mittelländischen oder Schwarzen 
Meeres befinden, unverzüglich nach Deutschland zurückzubegeben. 
Alle Personen des Beurlaubtenstandes, die sich in außereuropäischen und nicht zu den 
Küstenländern des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres gehörenden Ländern befinden, 
haben sich, soweit sie nicht von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung befreit sind, un- 
verzüglich bei dem nächsten militärischen Befehlshaber (z. B. Seebefehlshaber, Schutztruppen- 
kommandeur) oder beim Gouverneur einer Kolonie, in der sich keine Schutztruppe befindet, 
zu melden. Ist ein solcher nicht ohne weiteres zu erreichen, so haben sie schleunigst beim nächsten 
deutschen Berufskonsul Auskunft einzuholen. Erhalten sie auf diesem Wege keine Befehle, 
so haben sie sich unverzüglich nach Deutschland zurückzubegeben“ 
Ziffer 3 Abs. 1 bis 3 lautet: 
„Z. Im Frieden können Offiziere, Beamte und Mannschaften der Reserve, der Ersatzreserve und der 
Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, die in ein Schutzgebiet oder ins Ausland gehen wollen
	        
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