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8) In § 11 Nr. 4 ist in Zeile 1 nach „Betrieb“ einzuschalten:
„einschließlich der Bestimmungen über die Dienst= und Ruhezeit der Eisen-
bahnbetriebsbeamten“.
9) In § 23 Abs. 1 sind die Worte „von der Eröffnung des Betriebs auf der
Bahnstrecke Reutlingen—Betzingen“ zu ersetzen durch:
„vom 25. Juli 1912“.
10) In § 24 Abs. 1 Satz 1 ist vor dem Schlußwort „verlangen“ einzuschalten:
„und zwar entweder der ganzen Bahn oder einer der Strecken Eningen—
Reutlingen—Betzingen und Reutlingen Süd—Pfullingen allein“.
11) In § 24 Abs. 1 Satz 2 sind die Worte „von der Eröffnung des Betriebs auf
der Strecke Reutlingen—Betzingen“ zu ersetzen durch:
„für die Strecke Eningen— Reutlingen —Betzingen vom 25. Juli 1912, für
die Strecke Reutlingen Süd—Pfullingen von ihrer Eröffnung“.
12) In § 24 ist nach Abs. 2 folgender neue Absatz einzuschalten:
„Falls sich nach dem Ermessen der Regierung das Bedürfnis ergibt, die
Bahn nach Pfullingen über den Laiblinsplatz hinaus talaufwärts zu ver-
längern, so ist der Staat berechtigt, die Strecke Reutlingen Süd—Pfullingen
samt der etwaigen Verlängerung frühestens zehn Jahre nach der Betriebs-
eröffnung auf der Strecke Reutlingen Süd—Pfullingen (Laiblinsplatz) zu
übernehmen; er wird aber, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht,
ehe die Strecke Reutlingen Süd—Pfullingen (Laiblinsplatz) volle 25 Jahre
im Betrieb war, dem Unternehmer zu dem auch diesfalls als Kauppreis
geltenden aus eigenen Mitteln des Unternehmers aufgebrachten Anlage-
kapital noch einen Zuschlag von 10 vom Hundert bezahlen.“
13) In § 24 ist im bisherigen Abs. 4 (künftig Abs. 5) am Ende anzufügen:
„Geht nur eine Strecke an den Staat über, so ist der bei der Abtretung
vorhandene Erneuerungsfonds für den Oberbau und die Stromzuführungs-