Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Versfügung des Ministerinms des Kirchen- und Schnlwesens, 
betreffend die Verfassung der Kunstgewerbeschule Stuttgart. Vom 15. Mai 1914. 
An die Stelle der organischen Bestimmungen für die Kunstgewerbeschule vom 28. De- 
zember 1896 (Reg. Bl. von 1897 S. 5) und der Bestimmungen über die Einrichtung und den 
Betrieb der kunstgewerblichen Lehr= und Versuchswerkstätte vom 9. Dezember 1901 
(Reg. Bl. S. 555) tritt mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen 
Majestät die nachstehende Verfassung der Kunstgewerbeschule Stuttgart. 
Stuttgart, den 15. Mai 1914. 
Habermaas. 
Verfassung der Kunstgewerbeschule Stuttgart. 
Vom 15. Mai 1914. 
§ 1. 
Die Kunstgewerbeschule hat die Aufgabe, Schüler mit künstlerischer oder kunstgewerb- 
licher Vorbildung sowie Schülerinnen, die eine berufsmäßige kunstgewerbliche Ausbildung 
ernstlich anstreben, mit dem Ziele zu unterrichten, daß sie den Anforderungen der Kunst- 
industrie und des Kunsthandwerks an künstlerischem Können, Geschmack und Technik ge- 
nügen. 
Außerdem hat die Kunstgewerbeschule die mit der Pflege der Gewerbe betrauten Staats- 
behörden und die Kunstgewerbetreibenden auf Ansuchen zu beraten und den letzteren künst- 
lerische Entwürfe und Modelle gegen Entgelt zu liefern. 
§ 2. 
Der Unterricht an der Kunstgewerbeschule gliedert sich in folgende Abteilungen: 
I. Allgemeine Abteilung. 
Die allgemeine Abteilung gewährt Schülern mit nur praktischer kunstgewerblicher 
Vorbildung und Schülerinnen, die nur eine allgemeine künstlerische Vorbildung besitzen,
	        
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