Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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grundlegenden Unterricht in den künstlerischen und theoretischen Fächern nach einem 
einheitlichen Lehrplan von mindestens einjähriger Dauer. 
II. Fachabteilungen 
für Schüler und Schülerinnen, welche die allgemeine Abteilung mit Erfolg besucht oder 
den Nachweis einer entsprechenden, künstlerischen und theoretischen Vorbildung erbracht 
haben. Der Unterricht erstreckt sich auf künstlerische, praktische und theoretische Ausbildung 
in den einzelnen Gebieten der Kunstindustrie und des Kunstgewerbes. Er ist von mindestens 
zweijähriger Dauer. 
Fachabteilungen bestehen für: 
1. die Innenarchitektur und Möbelindustrie, 
das Modellieren, die dekorative Stein= und Holzplastik, 
die Dekorationsmalerei, 
die Keramik und Glasmalerei mit einer Lehrlingswerkstätte für Hafner, für die 
besondere Bestimmungen bestehen, 
die graphischen Künste und das Buchgewerbe, 
6. die Metalltechniken, 
7. das Textilgewerbe — für die praktische Ausbildung in dieser Abteilung ist eine 
Verbindung der Anstalt mit dem Technikum für Textilindustrie in Reutlingen 
hergestellt —, 
8. die höhere kunstgewerbliche Frauenarbeit. 
Das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens kann weitere Fachabteilungen an- 
gliedern. 
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III. Abteilung für Meisterschüler 
für die weitere Ausbildung der Schüler nach erfolgreicher Erledigung der Fachabteilungen. 
Die Ausbildung in dieser Abteilung dauert in der Regel ein Jahr. 
IV. Abteilung der offenen Meisterklassen, 
welche Kunstgewerbetreibenden und Angestellten kunstgewerblicher oder industrieller 
Betriebe (Meistern und Gehilfen) Gelegenheit zum Entwerfen und Ausführen einzelner 
kunstgewerblicher Aufträge gibt.
	        
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