Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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8 10. 
Die Schüler der Anstalt sind entweder ordentliche oder außerordentliche. Ordentliche 
Schüler und Schülerinnen sind solche, die eine vollständige Fachbildung in den Abteilungen 
I bis III erstreben; außerordentliche Schüler und Schülerinnen sind die Angehörigen der 
Abteilungen IV und V (vergl. § 2). 
9 11. 
Zur Aufnahme in die Kunstgewerbeschule als ordentliche Schüler und Schülerinnen 
werden verlangt: Belege über hinreichende Schulbildung, über sittlich gute Führung, und 
bei Minderjährigen über die elterliche oder vormundschaftliche Einwilligung. Des weiteren 
ist erforderlich zum Eintritt in 
I. die allgemeine Abteilung: 
1. das zurückgelegte 17. Lebensjahr, 
2. eine ausreichende, dreijährige, erfolgreiche praktische Vorbildung in einem 
Zweig des Kunstgewerbes; sie kann insbesondere durch Erstehen der Gesellen- 
prüfung nachgewiesen werden, 
3. die Fertigkeit im Freihandzeichnen, geometrischen Zeichnen und je nach dem 
Beruf auch im Modellieren, die etwa durch den ordentlichen Besuch einer 
Gewerbeschule erworben werden kann. Der Nachweis ist durch die Vorlage 
von Schulzeugnissen und selbstgefertigten Arbeiten zu erbringen; 
II. die Fachabteilungen: 
1. das zurückgelegte 18. Lebensjahr, 
2. Nachweis genügender Ausbildung in den Fächern der allgemeinen Abteilung; 
III. die Abteilung für Meisterschüler: 
Nachweis genügender Ausbildung in den Fächern der Fachabteilungen. 
Von der Vorschrift unter I. 1 und 2 und II. 1 kann in besonderen Fällen durch den 
Direktor entbunden werden. 
Die Aufnahme in die Abteilungen I bis III erfolgt zunächst auf eine Probezeit von 
mindestens 14 Tagen.
	        
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