Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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9 12. 
Die Zulassung als außerordentlicher Schüler oder Schülerin ist durch den Nachweis der 
Vorkenntnisse bedingt, ohne welche die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit 
dem nötigen Erfolg besucht werden können. In der Regel ist hiezu die zeichnerische Vor- 
bildung erforderlich, die in einer Gewerbeschule oder durch den erfolgreichen Besuch des 
Zeichenunterrichts einer Volks-, Mittel- oder höheren Schule oder in entsprechendem 
Privatunterricht erworben werden kann. 
8 13. 
Die Anmeldung zum Eintritt in die Anstalt geschieht bei der Direktion und hat minde- 
stens 3 Tage vor Semesterbeginn zu erfolgen. Über die Aufnahme in die allgemeine Ab— 
teilung verfügt der Direktor allein, bei den übrigen Abteilungen nach Anhörung der einzelnen 
Abteilungsvorstände. 
8 14. 
Das Schuljahr beginnt im Oktober jeden Jahres und ist in zwei Semester abgeteilt. 
Im Laufe eines bereits begonnenen Semesters wird die Aufnahme oder Zulassung eines 
Schülers oder einer Schülerin, abgesehen von der Zulassung in Abteilung IV, nur aus- 
nahmsweise gewährt. Der Eintritt in die allgemeine Abteilung kann nur bei Semester- 
beginn stattfinden. 
15. 
Die Schüler und Schülerinnen der allgemeinen Abteilung und der Fachabteilungen 
haben sich in ihrem Studiengange an die aufgestellten Lehrpläne zu halten. Abweichungen 
sind nur mit Genehmigung des Direktors auf Antrag der Abteilungsvorstände statthaft. 
Für die Meisterschüler besteht ein besonderer Stundenplan nicht, ihre Tätigkeit richtet 
sich nach ihren besonderen Aufgaben. 
9L 16. 
Über das Vorrücken eines Schülers oder einer Schülerin aus der allgemeinen Abteilung 
in eine Fachabteilung entscheidet der Direktor nach Rücksprache mit den Vorständen der
	        
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