Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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8 20. 
In den einzelnen Abteilungen werden Wettbewerbe unter den Schülern veranstaltet. 
Über die Stellung von Aufgaben zu diesen Wettbewerben und die Zuerkennung von 
Preisen und Belobungen für deren Lösung sind besondere Bestimmungen erlassen. 
8 21. 
Am Schluß eines jeden Semesters werden den Schülern und Schülerinnen über 
Fleiß, Kenntnisse und Verhalten Zeugnisse durch die Direktion ausgestellt. 
Nach ordnungsmäßigem Unterrichtsbesuch und Abschluß des Studiums wird den 
Schülern ein Abgangszeugnis über den Umfang und die Dauer des Schulbesuchs aus- 
gestellt; auf Wunsch kann in das Zeugnis auch eine Angabe über die erworbene Befähigung 
und die etwaige Verwendbarkeit des Austretenden aufsgenommen werden. Abgangszeug- 
nisse können in der Regel nur solchen Schülern erteilt werden, welche die Anstalt mindestens 
drei Jahre besucht haben. 
Die Gesamtstudienzeit an der Anstalt darf 6 Jahre nicht überschreiten. 
§ 22. 
Ausstellungen sowohl im Anstaltsgebäude als außerhalb desselben sollen weiteren 
Kreisen einen Einblick in die Tätigkeit der Schule gewähren. Sie dienen auch dazu, die 
Arbeiten der Schüler und Schülerinnen wirtschaftlich zu verwerten. 
g 23. 
Über die Disziplin an der Anstalt sind in den Vorschriften für die Schüler nähere Be- 
stimmungen getroffen. Auf diese werden die Schüler und Schülerinnen beim Eintritt unter- 
schriftlich verpflichtet. 
§ 24. 
Die Disziplinarstrafen sind: Einfacher Verweis durch den betreffenden Lehrer, den 
Abteilungsvorstand oder den Direktor der Anstalt, geschärfter Verweis, Entziehung der 
Stipendien und Unterrichtsgeldbefreiungen, Bedrohung mit dem Ausschluß und wirklicher 
Ausschluß aus der Anstalt, und zwar für eine bestimmte Zeitdauer oder für immer, durch den 
Lehrerkonvent.
	        
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