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827.
Im Falle der Verhinderung des Direktors bestimmt dieser — falls die Verhinderung
länger als einen Tag dauert, mit Genehmigung des Ministeriums des Kirchen- und Schul-
wesens — einen Stellvertreter. Ist ein solcher nicht ausdrücklich bestellt, so hat der dienst-
älteste Lehrer die Vertretung zu übernehmen.
8 28.
Der Lehrerkonvent der Kunstgewerbeschule besteht unter dem Vorsitz des Direktors
oder seines Stellvertreters aus sämtlichen Hauptlehrern der Anstalt, sonstigen Personen,
denen durch besondere Verfügung des Ministeriums Sitz und Stimme im Lehrerkonvent
eingeräumt wird, sowie einem Vertreter der Zentralstelle für Gewerbe und Handel, der
von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens auf Vorschlag der Zentralstelle aus
deren Mitte nach Rücksprache mit dem Ministerium des Innern auf je vier Jahre bestellt
wird.
Der Lehrerkonvent wird vom Direktor berufen.
8 29.
Der Lehrerkonvent hat über folgende Angelegenheiten zu entscheiden:
1. Feststellung des halbjährigen Stundenverzeichnisses auf Grund des genehmigten
Lehrplans der Schule;
2. Verfügung über alle mehr als zweitägigen Besichtigungsreisen mit Schülern
im Inland;
3. Gewährung von Nachlässen am Unterrichtsgeld innerhalb eines Vierteils der
Gesamtsumme der Unterrichtsgelder;
4. Erkennung auf geschärften Verweis, auf Entziehung von Stipendien und
Schulgeldnachlässen, auf Bedrohung mit dem Ausschluß, sowie auf wirklichen
Ausschluß aus der Anstalt.
Die der Entschließung des Ministeriums unterliegenden Angelegenheiten, insbesondere
Fragen des Anstaltsgebäudes und dessen Zubehörden, der Verfassung und der sonstigen
allgemeinen Vorschriften und Bestimmungen der Anstalt, des Lehr- und Unterrichtsplans,