Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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der Anstellung und Verwendung des Lehr-, Kanzlei= und Dienstpersonals, der Gewährung 
von Reisekostenbeiträgen, der Verleihung von Stipendien und der Aufstellung des Etats, 
hat der Lehrerkonvent zu beraten. Seine Anträge sind vom Direktor dem Ministerium zu 
unterbreiten. 
830. 
Der Lehrerkonvent ist beschlußfähig, wenn außer dem Direktor oder dessen Stellver— 
treter wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 
Der Lehrerkonvent beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmen- 
gleichheit hat der Direktor oder sein Stellvertreter, der sonst keine zählende Stimme hat, 
die entscheidende Stimme. 
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Lehrerkonvents ist ein fortlaufendes kurz- 
gefaßtes Protokoll zu führen, welches nach jeder Sitzung von dem Direktor und dem Proto- 
kollführer unterzeichnet wird. 
l 31. 
Für jede Fachabteilung (§ 2 II) wird ein Fachausschuß gebildet. 
Die Fachausschüsse bestehen unter dem Vorsitz des Direktors oder seines Stellvertreters 
aus den Vorständen der Fachabteilungen, dem Verwaltungsbeamten, den Lehrmeistern 
und den dem Schulrat angehörenden Vertretern des betreffenden Kunstgewerbezweigs 
(§ 34 Nr. 3). 
Außerdem kann durch besondere Verfügung des Ministeriums einzelnen Personen 
Sitz und Stimme in den Fachausschüssen verliehen werden. 
Dem Fachausschuß für das Textilgewerbe gehört auch der Vorstand des Technikums 
für Textilindustrie in Reutlingen an. 
832. 
Die Fachausschüsse sind gutächtlich in den Angelegenheiten der Fachabteilungen zu 
hören, insbesondere 
1. über die Gestaltung des Lehrplans und Unterrichts, 
2. über den Etat der Werkstätten, 
3. über alle wichtigen den Betrieb der Werkstätten betreffenden Fragen,
	        
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