Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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4. über die Stellung von Aufgaben zu Wettbewerben und die Zuerkennung der Aus- 
zeichnungen. 
8 33. 
Die Fachausschüsse werden vom Direktor nach Bedarf oder auf Antrag eines Mitglieds 
berufen. 
Für die Beratung und Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des § 30. 
8 34. 
Der Schulrat besteht aus: 
1. dem Lehrerkonvent der Kunstgewerbeschule (8 28), 
2. je einem Hauptlehrer der Architekturabteilung der Technischen Hochschule und der 
Akademie der bildenden Künste, sowie einem Mitglied des Gewerbe-Oberschul- 
rats, welch letztere drei Mitglieder je nebst einem Stellvertreter von dem Mini- 
sterium des Kirchen= und Schulwesens je auf die Dauer von 4 Jahren bestellt 
werden, 
3. Vertretern des Kunstgewerbes und der Kunstindustrie (Beiräten), und zwar 
acht bis zehn Arbeitgebern, sowie zwei bis vier Angestellten, welche je nebst einem 
Stellvertreter nach Anhörung der beteiligten Kreise auf Vorschlag der Zentral- 
stelle für Gewerbe und Handel von dem Ministerium auf vier Jahre bestellt 
werden, 
4. den vom Ministerium in den Schulrat etwa besonders berufenen Personen. 
ä35. 
Der Schulrat tritt nach Bedarf auf Berufung durch seinen Vorsitzenden (8 26 Abfk. 3 
und § 27) zusammen. Die Mitglieder sind berechtigt, bei besonderem Anlaß Antrag auf 
Einberufung des Schulrats beim Direktor der Kunstgewerbeschule oder beim Ministerium 
zu stellen. Auf die Beratung und Beschlußfassung des Schulrats finden die für den Lehrer- 
konvent geltenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung (8 30). Der Vorsitzende hat die 
Beschlüsse des Schulrats, gegebenenfalls mit seiner Außerung dem Ministerium Jorzulegen. 
Den Beratungen, die dem Ministerium rechtzeitig anzuzeigen sind, kann ein Vertreter des 
Ministeriums anwohnen.
	        
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