Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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l 36. 
Der Schulrat ist zu hören über: 
1. Anderungen in den organischen Einrichtungen der Anstalt, 
2. wichtige Fragen, welche das Anstaltsgebäude betreffen, 
3. den Etatsentwurf der Anstalt, 
4. die Abhaltung von Meisterkursen. 
Auch in sonstigen Angelegenheiten der Anstalt sowie in allgemeinen kunstgewerblichen 
Fragen kann der Schulrat von der Kunstgewerbeschule oder dem Ministerium zu einer 
gutächtlichen Außerung aufgefordert werden. Ebenso steht es dem Schulrat seinerseits frei, 
von sich aus dem Ministerium Vorschläge über die Schule zu unterbreiten. 
g 37. 
Die Kunstgewerbeschule ist dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens unmittelbar 
unterstellt. 
  
Gedruckt in der Buchd ruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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