Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Auf Ihren Bericht vom 28. November 1913 will Ich die anliegenden Anderungen der Deutschen 
Wehrordnung genehmigen. 
Neues Palais, den 8. Dezember 1913. 
gez. Wilhelm J. R. 
An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern). ggez. Delbrück. 
Anderungen der Deutschen Wehrordnung.)# 
81. 
In Ziffer 1 Abs. 1 ist für „22“ zu setzen „24“". 
82. 
Im 3. Absatz der Ziffer 3 erhält Buchstabe b folgende Fassung: 
„b) für Baden der Direktor des Großherzoglich Badischen Verwaltungshofs zu Karlsruhe.“ 
In Ziffer 4 Abs. 4 ist für „Landwehrbezirke J bis IV Berlin“ zu setzen „Landwehrbezirke Berlin“. 
In Abs. 5 ist für „letzteren“ zu setzen „Ober-Ersatzkommissionen“ und hinter „können“ ist einzu- 
fügen „zur Abkürzung des Aushebungsgeschäfts“. 
g8. 
Hinter dem 1. Absatz der Ziffer 2 ist einzufügen: 
„Im übrigen findet § 93, 9 Abs. 2 Anwendung.“ 
* 23. 
Am Ende des Abschnitts c der Ziffer 2 ist anstatt des Punktes ein Semikolon zu setzen. 
Als neuer Buchstabe d ist einzufügen: 
„d) Seetelegraphisten, die mindestens ein Jahr auf See- und Flußdampfern gefahren sind.“ 
g 25. 
Ziffer 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Diese Meldung muß in der Zeit vom 2. bis 15. Januar erfolgen“)." 
In Ziffer 7 Abs. 2 ist für „Losungsschein“ zu setzen „Musterungsausweis“. 
f) Zentralblatt für 1901, Beilage zu Nr. 32, für 1904 S. 85, für 1905 S. 119, für 1906 S. 1297, für 
1910 S. 468 und für 1912 S. 528. (Reg. Bl. 1901 S. 275, 1904 S. 66, 1905 S. 83, 1906 S. 824, 1910 S. 496, 
1912 S. 184.)
	        
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