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bezeichneten Ruhegehalts, der dem Maß der durch den Unfall herbeigeführten
Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht.
2 Ist der Verletzte infolge des Unfalls nicht nur völlig dienst- oder erwerbsunfähig,
sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht be-
stehen kann, so ist für die Dauer dieser Hilflosigkeit der Ruhegehalt bis zum vollen Betrag
des Diensteinkommens zu erhöhen.
(9 Solange der Verletzte infolge des Unfalls tatsächlich und unverschuldet arbeitslos ist,
kann in den Fällen des Abs. 2 Buchst. b der Ruhegehalt bis zum vollen Betrag des Abs. 1
vorübergehend erhöht werden.
6) Steht dem Verletzten nach anderweiter gesetzlicher Bestimmung ein höherer Betrag
zu, so erhält er diesen.
(0) Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind dem Verletzten außerdem die noch er-
wachsenden Kosten der Krankenbehandlung (§ 558 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung)
zu ersetzen. Die vorher erwachsenen Kosten der Krankenbehandlung können dem Verletzten,
auch wenn er keinen Anspruch auf Ruhegehalt oder Rente hat, ersetzt werden.
Art. 3.
(0) Die Hinterbliebenen solcher in Art. 2 bezeichneten Personen, die infolge eines im Dienst
erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten:
1. als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch auf
Sterbenachgehalt zusteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens oder des ein-
monatigen Ruhegehalts des Verstorbenen, jedoch mindestens fünfzig Mark;
2. eine Rente. Diese beträgt:
a) für die Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung ein Fünftel des
jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter zweihundert-
undsechzehn Mark und bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1258 der Reichs-
versicherungsordnung (invalide Witwe) nicht unter dreihundertundfünfzig Mark
und nicht mehr als dreitausend Mark;
b) für jedes Kind bis zum Ablauf des Monats, in dem das achtzehnte Lebensjahr
vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheiratung gleichfalls ein