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liche Pensionsanstalt gehen in Höhe der den Entschädigungsberechtigten nach Art. 2 bis 4
zu zahlenden Beträge auf die Fürsorgekasse über.
Art. 11.
( Die in Art. 2 und 3 bezeichneten Personen können, auch wenn sie keinen Anspruch
auf Ruhegehalt oder Rente haben, soweit Art. 204 in Verbindung mit Art. 202 Abs. 1 des
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zutrifft, einen Anspruch gegen die Be-
triebsverwaltung, in deren Dienst der Unfall sich ereignet hat, nur in dem Fall geltend
machen, wenn gegen einen Betriebsleiter, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs-
oder Arbeiterausseher dieser Betriebsverwaltung durch strafgerichtliches Urteil festgestellt
worden ist, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der hienach zulässige Anspruch
ermäßigt sich um den Betrag, der den Berechtigten nach dem gegenwärtigen Gesetz zusteht.
2) Die in Abs. 1 genannten Betriebsleiter, Bevollmächtigten oder Repräsentanten,
Betriebs= oder Arbeiteraufseher haften unter der dort bezeichneten Voraussetzung der Für-
sorgekasse, der Körperschaft, in deren Dienst der Unfall sich zugetragen hat, der Pensions-
kasse für Körperschaftsbeamte oder der körperschaftlichen Pensionsanstalt für die von diesen
den Entschädigungsberechtigten auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter
gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift (Art. 2 bis 4 und Art. 11 Abs. 1) zu zahlenden
Beträge.
(3) Auf Grund anderer landesgesetzlicher Bestimmungen können die in Art. 2 und 3 be—
zeichneten Personen einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens
gegen die Betriebsverwaltung, in deren Dienst der Unfall sich ereignet hat, überhaupt nicht
und gegen deren Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs- oder
Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn gegen den in Anspruch Genommenen
die in Abs. 1 erwähnte strafgerichtliche Feststellung erfolgt ist. Der hienach zulässige Anspruch
geht in Höhe der den Entschädigungsberechtigten auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes
oder anderweiter gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift (Art. 2 und 3) von der Fürsorge-
kasse oder der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte oder der körperschaftlichen Pensions-
anstalt zu zahlenden Beträge auf die genannten Kassen über.
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