Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Art. 12. 
Die in Art. 11 bezeichneten Ansprüche können auch geltend gemacht werden, wenn wegen 
des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Verpflichteten liegenden 
Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht. 
Art. 13. 
(0) Die Haftung anderer, in dem Art. 11 nicht bezeichneter Personen bestimmt sich, soweit 
es sich um Ansprüche aus württembergischen Landesgesetzen handelt, nach den sonstigen 
gesetzlichen Vorschriften. 
2) Der hienach zulässige Anspruch geht auf die Fürsorgekasse, die Pensionskasse für Körper- 
schaftsbeamte oder die körperschaftliche Pensionsanstalt in Höhe der von ihnen den Ent- 
schädigungsberechtigten auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetz- 
licher oder statutarischer Vorschrift zu zahlenden Beträge über. 
Art. 14. 
2 Gegen das Reich stehen den in Art. 2 und 3 bezeichneten Personen aus württem- 
bergischen Landesgesetzen weitergehende Ansprüche als auf die gedachten Bezüge nicht zu. 
2) Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere 
Bundesstaaten und gegen Körperschaften, sofern für deren Beamte durch die Landesgesetz- 
gebung oder durch statutarische Bestimmung gegen die Folgen eines im Dienst erlittenen 
Betriebsunfalls eine den Vorschriften der Art. 2 bis 8 mindestens gleichkommende Fürsorge 
getroffen ist und durch die Gesetzgebung des in Betracht kommenden Bundesstaats weiter- 
gehende Ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen aus den Landesgesetzen gegen- 
über dem Reich sowie den Bundesstaaten und Körperschaften ausgeschlossen sind. 
III. GEntschädigung bei sonstigen Anfällen. 
Art. 15. 
K Die Bestimmungen der Art. 2 bis 10 des gegenwärtigen Gesetzes kommen gleichmäßig 
zur Anwendung, wenn die in Art. 1 Abs. 2 und 4 bezeichneten Personen bei Ausübung des
	        
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