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Dienstes, jedoch nicht in einem reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieb,
einen Unfall erleiden.
Die Gewährung der hienach vorgesehenen Leistungen ist an die Bedingung geknüpft,
daß der von dem Unfall betroffene Beamte oder dessen Hinterbliebene auf weitergehende,
nach anderweitigen Bestimmungen ihnen zustehende Ansprüche an die Körperschaft ver-
zichten und die Ansprüche auf Ersatz des durch den Unfall verursachten Schadens, die ihnen
auf Grund reichs= oder landesrechtlicher Bestimmungen gegen dritte Personen zustehen,
bis zur Höhe der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetz zukommenden Leistungen an die
Fürsorgekasse, die Pensionslasse für Körperschaftsbeamte oder die körperschaftliche Pensions-
anstalt abtreten.
Ist Invalidität oder Tod Folge eines entschädigungspflichtigen Unfalls, so werden die
nach diesem Gesetz zu gewährenden Ruhegehalte und Renten um den Betrag der den An-
spruchsberechtigten zukommenden Invaliden= oder Hinterbliebenenrente gekürzt.
Art. 16.
Wenn Stellvertreter oder Gehilfen von Beamten der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten
Körperschaften, die nicht in einem Beamtenverhältnis im Sinne des Art. 1 Abs. 2 stehen,
bei einer dienstlichen Tätigkeit, jedoch nicht in einem der reichsgesetzlichen Unfallversicherung
unterliegenden Betrieb, einen Unfall erleiden, kann der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse
mit Genehmigung des Ministeriums des Innern ihnen oder ihren Hinterbliebenen Ent-
schädigungen nach Art. 2 und 3 unter der in Art. 15 Abs. 2 genannten Bedingung gewähren.
IV. eistungen der Fürsorgekasse in aufeerordentlichen Füllen.
Art. 17.
Der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse kann mit Genehmigung des Ministeriums des
Innern den bei Ausübung des Dienstes verletzten Beamten für besonders mutvolles Ver-
halten bei Rettung von Menschen oder bei einer sonstigen für Leben oder Gesundheit
gefahrvollen Handlung außer den ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes gebührenden
Leistungen eine weitere Entschädigung in einer einmaligen Summe oder in einer Zulage