Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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8 26. 
Der 2. und 3. Absatz der Ziffer 7 erhalten folgende Fassung: 
2. Absatz: 
„Außerdem können sie von den Ersatzbehörden außerhalb der gewöhnlichen Reihen- 
folge eingestellt werden (§ 66 3d)."“ 
3. Absatz: 
„Diese Einstellung muß unbeschadet der sonst verwirkten Strafe erfolgen, wenn 
die Voraussetzungen des § 140 D. Str. G. vorliegen oder die Versäumnis in böslicher 
Absicht oder wiederholt erfolgt ist." 
Als neue Absätze 4 und 5 sind hinzuzufügen: 
„In solchen Fällen können die Militärpflichtigen von den Ersatzbehörden als unsichere 
Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Bezirkskommandeure einem 
Infanterietruppenteilt) oder der nächsten Arbeiterabteilung (§ 30, 4) oder dem nächsten 
in Betracht kommenden Marineteil##) (Matrosendivision § 23, 2 aà 1 und 2b, 3a 1 und 3b; 
Werftdivision § 23, 2 a 2 und 2c sowic 3 a 2) überwiesen werden. 
Stehen den vorgenannten Militärpflichtigen (Abs. 1 bis 4) gesetzliche Ansprüche auf 
Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zur Seite, so können sie von der ver- 
stärkten Ober-Ersatzkommission dieser Vergünstigungen nur dann für verlustig erklärt werden, 
wenn ihre Versäumnis in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt ist.“ 
R. M. G. § 30, ACb und 33. 
Die Anmerkungen") und ) zu Abs. 4 lauten: 
„*) Die allgemeine Regelung der Verteilung der unsicheren Dienstpflichtigen auf die 
Infanterietruppenteile ist Sache der Generalkommandos. Mit deren Genehmigung dürfen 
bei anderen Waffen mit zweijähriger aktiver Dienstzeit oder beim Bekleidungsamt auch 
solche unsichere Dienstpflichtige eingestellt werden, die für Infanterie nicht tauglich oder nur 
zum Dienst ohne Waffe tauglich sind.“ 
„) Abweichend hiervon sind die unsicheren Dienstpflichtigen aus den Landwehrbezirken 
II und llI.I Hamburg sowie I und II Altona den Marineteilen der Nordseestation zu über- 
weisen.“ 
8 20. 
Ziffer 7 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: 
„Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht ausdrücklich 
vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter Instanz ver- 
fügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde dritter Instanz Zurückstellungen Militär- 
pflichtiger über die in Ziffer 3 und 4b erwähnten Fristen hinaus ausnahmsweise genehmigen; 
auch ist sie befugt, die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten über die in Ziffer 4
	        
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