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8 26.
Der 2. und 3. Absatz der Ziffer 7 erhalten folgende Fassung:
2. Absatz:
„Außerdem können sie von den Ersatzbehörden außerhalb der gewöhnlichen Reihen-
folge eingestellt werden (§ 66 3d)."“
3. Absatz:
„Diese Einstellung muß unbeschadet der sonst verwirkten Strafe erfolgen, wenn
die Voraussetzungen des § 140 D. Str. G. vorliegen oder die Versäumnis in böslicher
Absicht oder wiederholt erfolgt ist."
Als neue Absätze 4 und 5 sind hinzuzufügen:
„In solchen Fällen können die Militärpflichtigen von den Ersatzbehörden als unsichere
Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Bezirkskommandeure einem
Infanterietruppenteilt) oder der nächsten Arbeiterabteilung (§ 30, 4) oder dem nächsten
in Betracht kommenden Marineteil##) (Matrosendivision § 23, 2 aà 1 und 2b, 3a 1 und 3b;
Werftdivision § 23, 2 a 2 und 2c sowic 3 a 2) überwiesen werden.
Stehen den vorgenannten Militärpflichtigen (Abs. 1 bis 4) gesetzliche Ansprüche auf
Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zur Seite, so können sie von der ver-
stärkten Ober-Ersatzkommission dieser Vergünstigungen nur dann für verlustig erklärt werden,
wenn ihre Versäumnis in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt ist.“
R. M. G. § 30, ACb und 33.
Die Anmerkungen") und ) zu Abs. 4 lauten:
„*) Die allgemeine Regelung der Verteilung der unsicheren Dienstpflichtigen auf die
Infanterietruppenteile ist Sache der Generalkommandos. Mit deren Genehmigung dürfen
bei anderen Waffen mit zweijähriger aktiver Dienstzeit oder beim Bekleidungsamt auch
solche unsichere Dienstpflichtige eingestellt werden, die für Infanterie nicht tauglich oder nur
zum Dienst ohne Waffe tauglich sind.“
„) Abweichend hiervon sind die unsicheren Dienstpflichtigen aus den Landwehrbezirken
II und llI.I Hamburg sowie I und II Altona den Marineteilen der Nordseestation zu über-
weisen.“
8 20.
Ziffer 7 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht ausdrücklich
vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter Instanz ver-
fügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde dritter Instanz Zurückstellungen Militär-
pflichtiger über die in Ziffer 3 und 4b erwähnten Fristen hinaus ausnahmsweise genehmigen;
auch ist sie befugt, die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten über die in Ziffer 4