Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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zur Jahresrente gewähren. Die laufenden Gesamtbezüge des Verletzten aus der Fürsorge- 
kasse dürfen jedoch sein Diensteinkommen und in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 bis 4 die dort 
genannten Beträge nicht übersteigen. 
2) Die Bestimmungen des Abs.1 finden auf die Bezüge der Hinterbliebenen entsprechende 
Anwendung. 
V. Verwaltung der Fürsorgekasse und Aufbringung der Mittel. 
Art. 18. 
(0) Die Verwaltung der Fürsorgekasse und ihre Vertretung in rechtlicher Hinsicht kommt 
dem Verwaltungsrat der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte zu. Die von dem genannten 
Verwaltungsrat aufgestellte Geschäftsordnung findet in gleicher Weise für die Erledigung 
der Geschäfte der Fürsorgekasse Anwendung. 
(2) Gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entschließungen des Verwaltungsrats 
steht dem Verletzten, seinen Hinterbliebenen sowie der beteiligten Körperschaft Beschwerde 
an das Ministerium des Innern zu. Letzteres entscheidet vorbehaltlich der Zulässigkeit der 
Betretung des Rechtswegs nach Maßgabe des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Ver- 
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 endgültig. 
(8) Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Eröffnung der angefochtenen Ent— 
schließung anzubringen. Sie kann bei der eröffnenden Behörde oder beim Verwaltungsrat 
oder beim Ministerium des Innern eingereicht werden. Für die Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand gelten die Vorschriften in Art. 197 Abs. 4 der Gemeindeordnung. 
Art. 19. 
(1) Der Verwaltungsrat bestellt in widerruflicher Weise das zur Führung der Kassen- und 
Rechnungsgeschäfte erforderliche Personal. 
* Die Rechnung wird in vier Kassenabteilungen geführt, deren erste die Beamten der 
Gemeinden und örtlichen Stiftungen, die zweite diejenigen der Amtskörperschaften und der 
auf Gemeinden eines Bezirks sich beschränkenden Gemeindeverbände, die dritte diejenigen 
der in Art. 1 Abs. 4 genannten Körperschaften, die vierte die der übrigen Körperschaften
	        
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