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zur Jahresrente gewähren. Die laufenden Gesamtbezüge des Verletzten aus der Fürsorge-
kasse dürfen jedoch sein Diensteinkommen und in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 bis 4 die dort
genannten Beträge nicht übersteigen.
2) Die Bestimmungen des Abs.1 finden auf die Bezüge der Hinterbliebenen entsprechende
Anwendung.
V. Verwaltung der Fürsorgekasse und Aufbringung der Mittel.
Art. 18.
(0) Die Verwaltung der Fürsorgekasse und ihre Vertretung in rechtlicher Hinsicht kommt
dem Verwaltungsrat der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte zu. Die von dem genannten
Verwaltungsrat aufgestellte Geschäftsordnung findet in gleicher Weise für die Erledigung
der Geschäfte der Fürsorgekasse Anwendung.
(2) Gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entschließungen des Verwaltungsrats
steht dem Verletzten, seinen Hinterbliebenen sowie der beteiligten Körperschaft Beschwerde
an das Ministerium des Innern zu. Letzteres entscheidet vorbehaltlich der Zulässigkeit der
Betretung des Rechtswegs nach Maßgabe des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Ver-
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 endgültig.
(8) Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Eröffnung der angefochtenen Ent—
schließung anzubringen. Sie kann bei der eröffnenden Behörde oder beim Verwaltungsrat
oder beim Ministerium des Innern eingereicht werden. Für die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gelten die Vorschriften in Art. 197 Abs. 4 der Gemeindeordnung.
Art. 19.
(1) Der Verwaltungsrat bestellt in widerruflicher Weise das zur Führung der Kassen- und
Rechnungsgeschäfte erforderliche Personal.
* Die Rechnung wird in vier Kassenabteilungen geführt, deren erste die Beamten der
Gemeinden und örtlichen Stiftungen, die zweite diejenigen der Amtskörperschaften und der
auf Gemeinden eines Bezirks sich beschränkenden Gemeindeverbände, die dritte diejenigen
der in Art. 1 Abs. 4 genannten Körperschaften, die vierte die der übrigen Körperschaften