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umfaßt. Jede Kassenabteilung verrechnet die sie betreffenden Einnahmen und Ausgaben
gesondert.
* Je nach Schluß des Rechnungsjahrs wird über die Verwaltung der Fürsorgekasse
Rechnung abgelegt.
(4 Die Rechnung wird mit ihren Beilagen dem Verwaltungsrat zur Prüfung und nach
Erledigung der hiebei vorgefundenen Anstände dem Ministerium des Innern zur Ge-
nehmigung vorgelegt. Nach Genehmigung der Rechnung werden deren wesentliche Ergeb-
nisse öffentlich bekannt gemacht.
Art. 20.
Über die Verteilung der durch die gemeinsame Verwaltung der Pensionskasse für
Körperschaftsbeamte und der Fürsorgekasse entstehenden Kosten auf die beiden Kassen
trifft der Verwaltungsrat mit Genehmigung des Ministeriums des Innern alljährlich
Bestimmung.
Art. 21.
(1) Die Körperschaft, in deren Dienst der Verletzte den Unfall erlitt, hat der Fürsorgekasse
ein Fünftel der von der letzteren jeweils zu bezahlenden und ihr nicht von dritter Seite er-
setzten Beträge an Ruhegehalt, Sterbegeld und Renten alljährlich vorweg zu ersetzen. Von
dieser Verpflichtung kann der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Ministeriums des
Innern die Körperschaft ganz oder teilweise befreien, wenn die Rücksicht auf ihre Leistungs-
fähigkeit dies geboten erscheinen läßt. Außerdem werden die Körperschaften, bei denen die
in Art. 1 Abs. 4 genannten Personen angestellt sind, mit bestimmten, vom Verwaltungsrat
festzusetzenden Beiträgen zu den Aufwendungen der Fürsorgekasse herangezogen. Bei der
Festsetzung dieser Beiträge ist das Maß der Inanspruchnahme der Mittel der Fürsorgekasse
durch die Mitglieder der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte für Ruhegehalte, Sterbe-
gelder und Renten und die Höhe der pensionsberechtigten Bezüge der Angestellten der
zu solchen Beiträgen heranzuziehenden Körperschaften verglichen mit dem gesamten
Besoldungskataster der Mitglieder der Körperschaftspensionskasse in Rücksicht zu nehmen.
(2) Die übrigen durch die gesetzlichen Leistungen und durch die Verwaltung entstehenden,
nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Ausgaben der Fürsorgekasse nebst den erforder—