Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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lichen Betriebsmitteln werden alljährlich nach demselben Verhältnis auf die sämtlichen 
Oberamtsbezirke ausgeteilt und von diesen in gleicher Weise umgelegt, wie der Bedarf der 
Amtskörperschaften auf die dem Oberamtsbezirk angehörigen Gemeinden. 
6) Hat eine Amtskörperschaft für die eigenen Beamten und für die Beamten der auf 
Gemeinden ihres Bezirks sich beschränkenden Gemeindeverbände durch statutarische Fest- 
setzung gegen die Folgen eines im Dienst erlittenen Unfalls eine den Vorschriften der Art.2 
bis 8 mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen, so bleibt die Amtskörperschaft von 
der Beteiligung an den Kosten in der zweiten Abteilung der Fürsorgekasse (Art. 19 Abs. 2 
befreit. Erstreckt sich die genannte Fürsorge der Amtskörperschaft zugleich auf die Beamten 
der Gemeinden und örtlichen Stiftungen des Bezirks, so tritt diese Freilassung auch für die 
erste Kassenabteilung ein. Bei der Umlage der Kosten für die erste Kassenabteilung bleibt, 
soweit Gemeinden für ihre eigenen Beamten und diejenigen der örtlichen Stiftungen eine 
Fürsorgeeinrichtung der obengenannten Art getroffen haben, der Anteil dieser Gemeinden 
an dem nach Art. 55 Abs. 2 des Gemeindesteuergesetzes festgesetzten Katasterbetrag außer 
Berechnung. Die Amtskörperschaft hat aber einer solchen Gemeinde zur Deckung der 
Kosten ihrer Fürsorgeeinrichtung den Betrag zu ersetzen, der sich einerseits aus dem Umlage- 
maßstab für die erste Kassenabteilung der Fürsorgekasse und andererseits aus dem Anteil 
der betreffenden Gemeinde an der für die Amtskörperschaftsumlage maßgebenden Gesamt- 
summe der Katasterbeträge des Art. 55 Abs. 2 des Gemeindesteuergesetzes berechnet. 
() Beginn und Ende einer teilweisen Freilassung von Amtskörperschaften und Gemeinden 
von der Beteiligung an den Kosten der Fürsorgekasse ist jeweils nur auf den Beginn eines 
Rechnungsjahrs zulässig. 
(5) Die Amtskörperschaften sind verpflichtet, erforderlichenfalls während des Rechnungs- 
jahrs auf ihren Umlageanteil Vorschüsse an die Fürsorgekasse abzuführen. 
Art. 22. 
() Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahrs wird der durch Umlage zu beschaffende Fehl- 
betrag vom Verwaltungsrat festgestellt, auf die beteiligten Amtskörperschaften nach Art. 21 
umgelegt und der Entwurf der Umlage dem Ministerium des Innern zur Vollziehbarkeits- 
erklärung vorgelegt. Nachdem diese erfolgt ist, wird an die Amtskörperschaften der sie be-
	        
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