Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

153 
treffende Umlagebetrag ausgeschrieben. Gegen die Feststellung des Umlagebetrags kann 
jede Körperschaft binnen zwei Wochen vom Tag des Empfangs des Umlageausschreibens 
an Vorstellung bei dem Ministerium des Innern und im Fall der Verwerfung der Vor- 
stellung Rechtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (Gesetz über die Verwaltungs- 
rechtspflege vom 16. Dezember 1876, Art. 13, Art. 59 ff.) erheben. Die Rechtsbeschwerde 
kann jedoch nicht gegen die Höhe des Umlagesatzes, sondern nur gegen die auf der Grund- 
lage desselben festgesetzte Umlage gerichtet werden. 
2 Die Amtskörperschaften haben ihren Anteil an der Umlage nach Abzug der gemachten 
und noch nicht zurückerstatteten Vorschüsse binnen vier Wochen nach Empfang des Aus- 
schreibens an die Fürsorgekasse zu bezahlen. Dasselbe gilt für die Beitragsleistungen der 
in Art. 1 Abs. 4 genannten Körperschaften. 
VI. Schlußbestimmung. 
Art. 23. 
(0) Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1914 in Wirksamkeit. 
2 Die in der ersten Zeit nach Einführung des Gesetzes zur Bestreitung von Ausgaben 
erforderlichen Gelder werden der Fürsorgekasse von der Pensionskasse für Körperschafts- 
beamte vorgeschossen. 
Gegeben Stuttgart, den 7. Mai 1914. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.