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Mehrere von derselben Körperschaft oder einer Mehrheit von Körperschaften
einem Angestellten übertragene Amter gelten vorbehaltlich der Vorschrift des
Art. 9 Abs. 3 als ein einheitliches Berufsamt, wenn sie in ihrer Gesamtheit seinen
Hauptberuf bilden."“
In Art. 2 Abs. 2 werden die Worte „die Kreisregierung nach Vernehmung der Körper-
schaftsbehörde“ ersetzt durch die Worte „der Verwaltungsrat der Pensionskasse".
Dem Art. 2 wird ein Abs. 3 nachstehenden Inhalts beigefügt:
„/(3) Zum Beitritt verpflichtete Angestellte, denen beim Amtsantritt aus
der Pensionskasse oder sonstigen öffentlichen Mitteln ein Ruhegehalt, eine Pension
oder ähnliche Bezüge schon zustehen, oder die voraussichtlich dem Körperschafts-
dienst nicht dauernd angehören werden, können auf ihren Antrag mit Zustimmung
der Körperschaftsbehörde und nach Anhörung des Verwaltungsrats der Pensions-
kasse durch das Ministerium des Innern von der Verpflichtung zum Beitritt be-
freit werden.“
4. Der Art. 3 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
„(I) Ortsvorsteher, Verwaltungsaktuare und Rechner der in Art. 2 Abs. 1
genannten öffentlichen Körperschaften, für die das Amt nicht ihren Hauptberuf
bildet, sind berechtigt, der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte beizutreten.
Dies gilt aber nur für die Ortsvorsteher und Verwaltungsaktuare, deren nach den
Vorschriften der Art. 9 und 10 zu berechnende pensionsberechtigte Bezüge jähr-
lich mindestens 500 .K betragen, und für die Rechner, deren pensionsberechtigte
jährliche Bezüge mindestens die Höhe von 700 .K erreichen. Die Befugnis zum
Beitritt kann durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden."
In Art. 3 Abs. 2 wird anstatt „der Art. 24 Abs. 4, Art. 34 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 3“
gesetzt: „des Art. 34 Abs. 3“. Nach den Worten „die Beamten“ wird eingefügt: „und Unter-
beamten". Nach den Worten „örtlichen kirchlichen Stiftungen“ ist zu setzen: „wenn das
Amt ihren Hauptberuf bildet und sie ein pensionsberechtigtes Jahreseinkommen von
mindestens 400 4A( haben.“
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