Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Die Sätze 2 und 3 des Abs. 2 werden gestrichen. 
Nach Abs. 2 wird als dritter, vierter und fünfter Absatz beigefügt: 
„63) Zum freiwilligen Beitritt sind unter den in Abs. 2 bezeichneten Vor- 
aussetzungen weiterhin die Beamten und Unterbeamten der Handels= und der 
Handwerkskammern, der Innungen sowie der Berufsgenossenschaften und ähn- 
licher durch die Gesetzgebung geschaffener öffentlicher Körperschaften, die nicht 
über das Gebiet des Landes hinausreichen, berechtigt. 
(4) Dasselbe gilt für einen Beamten oder Unterbeamten, dem, ohne daß er 
nach Art. 2 Abs. 1 beitrittspflichtig ist, von einer oder mehreren der in Art. 1 auf- 
geführten Körperschaften mehrere Amter übertragen sind, wenn sie in ihrer Ge- 
samtheit seinen Hauptberuf bilden. 
(5) Die Zulassung der in Abs. 2 bis 4 genannten Angestellten zum freiwilligen 
Beitritt ist mit Ausnahme der Angestellten der landwirtschaftlichen Berufs- 
genossenschaften von der Zustimmung der Körperschaft, in deren Dienst der An- 
gestellte steht, und von ihrer Erklärung abhängig, daß sie die mit seinem Beitritt 
zur Pensionskasse für die Körperschaft verbundenen Verpflichtungen übernimmt. 
Ein Widerruf seitens der Körperschaft ist während der Dauer und bei Erneuerung 
des Dienstverhältnisses nicht zulässig." 
In dem bisherigen vierten, künftig siebten Absatz des Art. 3 wird das Wort „Körper- 
schaftsbeamten“ ersetzt durch die Worte „oder berechtigten Beamten und Unterbeamten 
der in Art. 1 genannten Körperschaften“, das Wort „Körperschaftsbehörde"“ durch das Wort 
„Körperschaft“, und es wird nach den Worten „des Ministeriums des Innern“ eingeschaltet 
„mit Wirkung vom Zeitpunkt des Einlaufs des Beitrittsgesuchs beim Verwaltungsrat an“. 
Nach den Worten „gestattet werden“ wird fortgefahren: „Dasselbe gilt für die Beamten 
und Unterbeamten weiterer, als der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 und 3 genannten 
juristischen Personen, wenn diese ausschließlich gemeinnützigen Zwecken der Wohltätigkeit 
dienen und wenn für die Angestellten das Amt ihren Hauptberuf bildet und sie ein pensions- 
berechtigtes Diensteinkommen von mindestens 1000 K haben.“
	        
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