Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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In Art. 3 Abs. 5 (künftig 8) wird an Stelle des Worts „Beamten“ gesetzt „Kassenmit- 
gliedern“ und nach dem Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Austritt der in Abs. 2, 3, 4 
und 7 genannten Angestellten ist von der Zustimmung der Körperschaften, in deren Dienst 
der Angestellte steht, abhängig.“ 
In dem bisherigen dritten und fünften, künftig sechsten und achten Absatz des Art. 3 
treten an Stelle der Worte „bei der Kreisregierung" je die Worte „beim Verwaltungsrat 
der Pensionskasse“. 
5. In Art. 4 Abs. 1 ist an Stelle der Worte „auf diejenigen Körperschaftsbeamten“ 
zu setzen: „auf diejenigen Beamten der in Art. 2 genannten Körperschaften“ und an Stelle 
der Worte „dieses Gesetzes“ die Worte „des Gesetzes vom 25. Juni 1894 (Reg. Bl. S. 163)“. 
Ebendort ist anstatt der Worte „wenn ihnen von dieser Anstalt unter dem in Art. 5 bezeich- 
neten“ zu setzen: „wenn bei ihrem Ableben das Diensteinkommen nach Maßgabe des Art. 18 
Abs. 1 bis zum Schlusse des Sterbemonats weiter bezahlt wird und wenn den Beamten 
von dieser Anstalt unter den in Art. 5 und 5 a bezeichneten“ und statt der Worte „in Art. 14 
und 18—20“ zu setzen „in Art. 14, 18 bis 20 und 26 b bis 26 k“. 
In Abs. 1 ist an Stelle der Worte „während deren der Beamte“ usw. bis „außerhalb 
des Staatsdienstes geleistet hat“ zu setzen: „deren Einbeziehung in die pensionsberechtigte 
Dienstzeit ein Mitglied der Pensionskasse nach Art. 7 und 8 verlangen kann“. 
Im zweiten Absatz des Art. 4 wird anstatt „dieses Gesetzes“ gesetzt „des Gesetzes vom 
25. Juni 1894“ die Worte „nach den Bestimmungen der Art. 27 ff. und des Art. 41 Abs. 2 
und 3“ werden gestrichen; nach den Worten „zu entrichten gehabt hätten“ wird eingeschaltet 
„sowie die jährlichen Zuschüsse, welche die Körperschaft, sofern die Mitglieder ihrer Pensions- 
anstalt von Anfang an der Pensionskasse angehört hätten, an die letztere hätte abführen 
müssen“. 
Am Schlusse des Abs. 2 ist fortzufahren, wie folgt: 
„Ist eine körperschaftliche Pensionsanstalt auf Grund von Beiträgen, die sie 
aus eigenen Mitteln für ihre Mitglieder zur Invaliden- und Hinterbliebenenver- 
sicherung oder zur Angestelltenversicherung entrichtet hat, berechtigt, die aus ihrer
	        
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