Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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erwähnte Frist hinaus ausnahmsweise, in der Regel von Jahr zu Jahr, bis zum 1. Oktober 
des zehnten Militärpflichtjahrs zurückzustellen, wenn ganz besondere Verhältnisse dies recht- 
fertigen. Zurückstellungen über den 1. Oktober des zehnten Militärpflichtjahrs hinaus unter- 
liegen bei allen Militärpflichtigen der Entscheidung der Ministerialinstanz.“ 
Der bisherige Abs. 2 des § 29, 7 ist zu streichen. 
833. 
In Ziffer 1 ist als 2. und 3. Absatz hinzuzufügen: 
„In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des §& 32, 2 und 3 zweifelsfrei vorliegen, 
kann die Zurückstellung der Militärpflichtigen im ersten und zweiten Pflichtjahr auf je ein 
Jahr durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission vor dem Musterungsgeschäfte 
schriftlich verfügt werden, sofern nicht vermutliche Dienstuntauglichkeit oder sonstige Ver- 
hältnisse die Verhandlung der Zurückstellungsanträge beim Musterungsgeschäft erwünscht 
erscheinen lassen. Die Zurückgestellten sind bei Mitteilung der Entscheidung von der Ge- 
stellungspflicht zur Musterung ausdrücklich zu befreien. (Im übrigen siehe §§ 62, 3 und 
64, 5 a.) 
R.M. G. 5 30, 4. 
Militärpflichtige römisch katholischer Konfession, die sich dem Studium der Theologie 
widmen, werden gemäß §9§29, 4b und 32, 2f in allen Fällen durch die ständigen Mitglieder 
der Ersatzkommission zurückgestellt.“ 
In Ziffer 5 Abs. 2 ist hinter „untunlich“ einzufügen „oder handelt es sich um Zurückstellung vor 
dem Musterungsgeschäft (Ziffer 1 Absf. 2)7. 
835. 
In Ziffer 2 Abs. 1 ist für „Losungsscheine“ zu setzen „Musterungsausweise“. 
In Ziffer 3 ist für „Losungsschein“ zu setzen „Musterungsausweis“. 
§ 39. 
In Ziffer 1d sind in der letzten Zeile die Worte „der Losnummern der letzteren“ zu streichen. Dafür 
ist zu setzen „in den Vorstellungslisten (§ 66, 2)7. 
In Ziffer 2 sind im Abs. 1 die Worte „durch die Ministerialinstanz“ zu streichen. Dafür ist zu 
setzen „durch die Ersatzbehörden dritter Instanz“. 
Als letzter Absatz ist einzufügen: 
„Die Entscheidungen der Ersatzbehörden dritter Instanz sind endgültig. Bei Meinungs- 
verschiedenheiten entscheidet die Ministerialinstanz.“
	        
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