Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(2) Im Fall der Zurücknahme eines vom Ministerium des Innern genehmigten 
Antrags auf Befreiung von dem Beitrittszwang ist für den Beginn der pensions- 
berechtigten Dienstzeit der Tag bestimmend, an dem der Antrag auf die Zurück- 
nahme beim Verwaltungsrat der Pensionskasse eingekommen ist." 
4. Der Art. 7 erhält in der Einleitung des Abs. 1 und in Abs. 1 Nr. 1 nachstehende 
Fassung: 
„(I) In die Dienstzeit wird auch die Zeit eingerechnet, während deren das 
Kassenmitglied 
1) vermöge eines früher bekleideten und inzwischen abgegebenen Amtes der 
Kasse oder einer körperschaftlichen Pensionsanstalt (Art. 4) angehört hat oder 
der Pensionskasse hätte angehören müssen oder können, wenn die Verpflichtung 
oder Berechtigung zum Beitritt damals schon bestanden hätte, sofern es die ihm 
etwa zurückerstatteten oder nachgelassenen Einzahlungen entrichtet, und sofern 
nicht die Bestimmung des Art. 8 Anwendung findet“. 
Nach der Nr. 1 wird eingefügt: 
„2) im Dienst der in Art. 1 bezeichneten Körperschaften nach Vollendung des 
23. Lebensjahrs im Hauptberuf und mit einem Jahreseinkommen von min- 
destens 400 4# (Art. 2 Abs. 1) unständig verwendet war, 
3) nach Vollendung des 23. Lebensjahrs im Hauptberuf und mit einem Jahres- 
einkommen von mindestens 400 A (Art. 2 Abs. 1) als persönlicher Gehilfe 
eines Beamten der in Art. 1 genannten Körperschaften für Aufgaben eines 
Amtes tätig war, dessen Inhaber zum Beitritt zur Pensionskasse verpflichtet 
oder berechtigt ist." 
Die bisherige Nummer 2 erhält die Nummer 4. 
Nach der künftigen Nummer 4 wird eingefügt: 
„4a) im Reichsdienst angestellt oder nach vollendetem 23. Lebensjahr in demselben 
verwendet war und zwar nach den für die Einrechnungsfähigkeit im Reichs- 
dienst geltenden Normen,
	        
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