Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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4b) mit Pensionsberechtigung im Dienst des Königlichen Hofs oder der König- 
lichen Hofkammer stand oder nach vollendetem 23. Lebensjahr in diesem 
Dienst verwendet war.“ 
Die bisherige Nummer 3 (künftig Nr. 5) erhält nachstehenden Wortlaut: 
„5) aktiven Militärdienst geleistet oder dem Landjägerkorps angehört hat. Die 
Anrechnung der Militärdienstzeit erfolgt entsprechend den Bestimmungen über 
die Einbeziehung des Militärdienstes in die pensionsberechtigte Dienstzeit der 
Staatsbeamten". 
Nach Abs. 1 wird als Abs. 2 eingefügt: 
„(2) Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann der Verwaltungs- 
rat der Pensionskasse auf Antrag einer Körperschaft aus besonderen im öffentlichen 
Interesse liegenden Gründen in die pensionsberechtigte Dienstzeit auch die Zeit 
ganz oder teilweise einrechnen, während der ein Kassenmitglied im Dienste eines 
andern deutschen Bundesstaates oder auch eines dem Deutschen Reiche nicht an- 
gehörigen Staates, in einem Körperschaftsdienst ohne anrechnungsfähige Dienst- 
zeit oder im Privatdienst sich befunden oder im Privatberuf eine selbständige 
Tätigkeit ausgeübt hat. Eine Körperschaft, die einen dahingehenden Antrag stellt, 
hat sich zugleich zu verpflichten, für jedes Jahr der hienach einzurechnenden 
Dienstzeit Jahresbeiträge, Zuschüsse und Umlagen (Art. 27, 30 b und 31) an die 
Pensionskasse zu zahlen. Die Höhe dieser Leistungen ist nach dem Betrag der 
pensionsberechtigten Bezüge des Kassenmitglieds zur Zeit der Anstellung im 
Dienste der Körperschaft und, was die Umlagen betrifft, nach dem Maßstab der 
im Jahr vor der Anstellung auf die Körperschaften entfallenen Umlage zu 
berechnen.“ 
Als Abs. 3 wird beigefügt: 
„(3) Beim Antritt der Stellung eines persönlichen Gehilfen bei einem Körper- 
schaftsbeamten (Abs. 1 Nr. 3) können die Beteiligten den Verwaltungsrat der
	        
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