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4. In Art. 12 ist an Stelle des Worts „Körperschaftsbeamten“ zu setzen „Kassen-
mitglieds“, an Stelle der Worte „anstatt des im letzten Dienstjahre bezogenen Gehalts"
die Worte „anstatt des gemäß Art. 9 Abs. 1 zu Grunde zu legenden Gehalts“ und anstatt
„der Art. 9 bis 11“ „der Art. 9 und 10/, ferner ist nach den Worten „vermindert hat“ bei-
zufügen: „(auch durch Abgabe eines oder mehrerer Amter, vergl. Art. 2 Abs. 1)“.
Ein neuer Abs. 2 erhält nachstehende Fassung:
„(2) Hatte ein Kassenmitglied das frühere höhere Diensteinkommen mindestens
fünf Jahre lang bezogen, so kann es, unter der in Abs. 1 genannten Voraussetzung
und soweit die Minderung des Diensteinkommens nicht durch einen anderweiten
Gehalt ausgeglichen wird, verlangen, daß der Bemessung seines Ruhegehalts an
Stelle der in Abs. 1 zugelassenen Berechnung derjenige Betrag, der dem Kassen-
mitglied beim Eintritt der Dienstunfähigkeit unmittelbar vor der Minderung seines
Diensteinkommens als Ruhegehalt zugekommen wäre, zuzüglich der Summe zu
Grunde gelegt wird, um die sich ein Ruhegehalt aus dem verminderten Dienst-
einkommen von dem genannten Zeitpunkt ab bis zur Zuruhesetzung erhöht."
5. Der Art. 13 erhält folgende Fassung:
„Wenn ein Kassenmitglied mehrere seine Teilnahme an der Pensionskasse be-
gründende Amter versieht, so steht ihm beim Ausscheiden aus einem Amt im Falle
der Beibehaltung der übrigen Amter ein Anspruch auf Ruhegehalt nur in den
Fällen des Art. 5 a zu; im übrigen ist eine Versetzung in den Ruhestand für einen
Teil der gleichzeitig bekleideten Amter nicht zulässig."
Art. IV.
1. In Art. 14 Abs. 1 wird das Wort „Beamten“" durch das Wort „Kassenmitglieds",
in Abs. 3 die Zahl „6000“ durch die Zahl „8000“ ersetzt. An Stelle des zweiten Satzes im
letztgenannten Absatz werden folgende Sätze als neuer Absatz eingesetzt:
„(4) Sind für ein Kassenmitglied aus mehreren zugleich bekleideten Amtern
mehrere Ruhegehalte, sei es gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeiten, festzusetzen,