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16 a tritt mit dem Beginn des Monats ein, der auf das eine solche Veränderung
nach sich ziehende Ereignis folgt. In den Fällen des Art. 15 Nr. 4 hört das Recht
auf den Bezug des Ruhegehalts mit der Verkündung des Urteils des Disziplinar-
hofs für Körperschaftsbeamte oder mit der Rechtskraft der Entscheidung der Kreis-
regierung auf.“
In Abs. 2 wird anstatt „Beamten“ gesetzt „Ruhegehaltsberechtigten“.
Art. V.
1. Der Art. 18 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Stirbt ein im aktiven Dienst stehendes Mitglied der Pensionskasse mit
Hinterlassung einer Witwe oder ehelicher Kinder, die mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft gelebt oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, so ist
diesen Hinterbliebenen das in festen Bezügen bestehende Diensteinkommen des
Verstorbenen bis zum Schlusse des Sterbemonats von der Körperschaft zu belassen.
Außerdem haben diese Hinterbliebenen und ebenso die Hinterbliebenen eines im
Genusse eines Ruhegehalts stehenden Kassenmitglieds als Sterbenachgehalt für
die auf den Sterbemonat folgenden zwei Monate den Betrag der pensionsberech-
tigten Bezüge oder des Ruhegehalts des Verstorbenen von der Pensionskasse zu
beanspruchen.
(2) In Ermangelung solcher Hinterbliebenen kann die Gewährung des Sterbe-
nachgehalts auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene erwachsene Kinder, Enkel,
Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz
oder überwiegend war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht
ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken."“
Als Abs. 3 wird beigefügt:
„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 kommen bei dem Tode weiblicher Kassen-
mitglieder mit der Beschränkung zur Anwendung, daß nur die hinterlassenen ehe-
lichen Kinder und auch diese nur dann Anspruch auf den Gehalt für den Sterbemonat