Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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16 a tritt mit dem Beginn des Monats ein, der auf das eine solche Veränderung 
nach sich ziehende Ereignis folgt. In den Fällen des Art. 15 Nr. 4 hört das Recht 
auf den Bezug des Ruhegehalts mit der Verkündung des Urteils des Disziplinar- 
hofs für Körperschaftsbeamte oder mit der Rechtskraft der Entscheidung der Kreis- 
regierung auf.“ 
In Abs. 2 wird anstatt „Beamten“ gesetzt „Ruhegehaltsberechtigten“. 
Art. V. 
1. Der Art. 18 wird wie folgt gefaßt: 
„(1) Stirbt ein im aktiven Dienst stehendes Mitglied der Pensionskasse mit 
Hinterlassung einer Witwe oder ehelicher Kinder, die mit ihm in häuslicher Gemein- 
schaft gelebt oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, so ist 
diesen Hinterbliebenen das in festen Bezügen bestehende Diensteinkommen des 
Verstorbenen bis zum Schlusse des Sterbemonats von der Körperschaft zu belassen. 
Außerdem haben diese Hinterbliebenen und ebenso die Hinterbliebenen eines im 
Genusse eines Ruhegehalts stehenden Kassenmitglieds als Sterbenachgehalt für 
die auf den Sterbemonat folgenden zwei Monate den Betrag der pensionsberech- 
tigten Bezüge oder des Ruhegehalts des Verstorbenen von der Pensionskasse zu 
beanspruchen. 
(2) In Ermangelung solcher Hinterbliebenen kann die Gewährung des Sterbe- 
nachgehalts auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene erwachsene Kinder, Enkel, 
Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz 
oder überwiegend war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht 
ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken."“ 
Als Abs. 3 wird beigefügt: 
„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 kommen bei dem Tode weiblicher Kassen- 
mitglieder mit der Beschränkung zur Anwendung, daß nur die hinterlassenen ehe- 
lichen Kinder und auch diese nur dann Anspruch auf den Gehalt für den Sterbemonat
	        
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