168
und den Sterbenachgehalt haben, wenn ihr Vater zur Zeit des Todes der Mutter
nicht mehr lebt. Im übrigen kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch den
noch nicht erwachsenen Kindern einer verstorbenen Angestellten der Sterbenachgehalt
gewährt werden.“
2. Der Art. 19 erhält in seiner Einleitung folgenden Wortlaut:
„(1) Hinterläßt ein männliches Kassenmitglied, das zur Zeit seines Todes einen
Anspruch auf Ruhegehalt hatte oder im Genusse eines Ruhegehalts stand, eine
Witwe oder eheliche Kinder unter achtzehn Jahren, so erhalten diese Hinterbliebenen
von Ablauf des Sterbenachgehalts an jährliche Pensionen, die betragen usw.“
Nach Art. 19 Abs. 3 wird als Abs. 4 eingefügt:
„(4) Stand der Verstorbene bei seinem Tode nicht im Genusse eines Ruhe-
gehalts, so sind die Hinterbliebenen berechtigt, gegebenenfalls die Bemessung
seines Ruhegehalts nach den Vorschriften des Art. 12 zu verlangen.“
Nach Art. 19 werden die nachstehenden Artikel 19 a und 19 b eingeschaltet:
„Art. 19 a.
(1) Hinterläßt ein weibliches Kassenmitglied, das zur Zeit seines Todes An-
spruch auf Ruhegehalt hatte oder im Genusse eines Ruhegehalts stand, eheliche
Kinder unter achtzehn Jahren, so erhalten diese von Ablauf des Sterbenachgehalts
an jährliche Pensionen von je einem Sechstel des Ruhegehalts der Verstorbenen.
Solange jedoch der Vater der Kinder lebt, ruht der Anspruch auf Waisenpension.
(2) Auf die Waisenpensionen des Abs. 1 finden die Bestimmungen des Art. 19
Abs. 3, 4 und 6 entsprechende Anwendung.
(3) Treffen bei einem Kinde, das nach Art. 19 Anspruch auf eine Waisenpension
hat, auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension nach
Abs. 1 und 2 des gegenwärtigen Artikels zu, so erhält es von den beiderlei Pensionen
nur die höhere.