Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

17 
sind die entrichteten Beiträge in der gesetzlichen Lohnklasse der Körperschaft oder, 
wenn der Versicherte die Hälfte davon getragen hat, der Körperschaft und dem 
Versicherten je hälftig von der Pensionskasse zu erstatten. 
(2) Für die nach den Vorschriften der §8 1243 und 1244 der Reichsversicherungs- 
ordnung zur Selbstversicherung oder Weiterversicherung berechtigten Mitglieder 
der Pensionskasse kann die Kasse diese Versicherung für eigene Rechnung in der 
Lohnklasse übernehmen, in welche die im aktiven Dienst stehenden Kassenmitglieder 
nach der Höhe ihres pensionsberechtigten Einkommens, die im Genusse eines Ruhe- 
gehalts stehenden Mitglieder nach der Höhe ihres Ruhegehalts fallen. Solange die 
Pensionskasse von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, hat sie über die Dauer der 
aktiven Dienstzeit der Versicherten für jede Woche einen Beitrag und später min- 
destens die zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft erforderlichen Beiträge zu ent- 
richten. 
Art. 26c. 
Soweit die Pensionskasse nach Art. 26 b Versicherungsbeiträge zu ersetzen oder 
unmittelbar zu entrichten hat, ist sie zugleich verpflichtet, den Versicherten, abgesehen 
von etwa einbezahlten Zusatzmarken, die vollen Beiträge, die für ihre Person vor 
der Übernahme dieser Beiträge auf die Pensionskasse tatsächlich entrichtet wurden, 
in dem Umfang zu erstatten, als sie auf eine Zeit entfallen, während welcher der 
Versicherte im beamtenrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der in Art. 2 und Art. 3 
Abs. 2, 3 und 7 genannten Körperschaften stand oder als persönlicher Gehilfe eines 
Beamten dieser Körperschaften beschäftigt war. Die Erstattung erfolgt auf dem 
Wege der Anrechnung des zu ersetzenden Betrags auf die Beitragsleistungen der 
Kassenmitglieder zur Pensionskasse. 
Art. 26 d. 
(1) Wenn ein im Genusse eines Ruhegehalts stehendes Mitglied der Pensions- 
kasse, das nach Art. 26 b der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung angehört 
hat, eine Invaliden-, Kranken= oder Altersrente bezieht, oder wenn eine solche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.