175
Art. 261.
(1) Hat die Pensionskasse für ein Mitglied, das beim Ausscheiden die volle
oder teilweise Rückgabe des Eintrittsgelds und der Jahresbeiträge fordern kann,
Versicherungsbeiträge entrichtet oder ersetzt, so ist sie ermächtigt, an den zurückzu-
erstattenden Eintrittsgeldern und Jahresbeiträgen die von ihr geleisteten oder er-
setzten Versicherungsbeiträge abzuziehen. Dasselbe gilt gegenüber den Hinter-
bliebenen eines ausgeschiedenen Mitglieds.
(2) Ein Abzug der Versicherungsbeiträge ist sodann an den einem Kassen-
mitglied oder seinen Hinterbliebenen aus der Pensionskasse zu reichenden Beträgen
statthaft, wenn das Mitglied aus dem aktiven Dienst mit dem Anspruch auf einen
Ruhegehalt zu einem Zeitpunkt ausscheidet, zu dem auf der Grundlage der von
der Pensionskasse getragenen Beiträge die gesetzliche Wartezeit noch nicht erfüllt
ist, oder wenn das Kassenmitglied, ohne daß die Anrechnung einer Rente auf den
Ruhegehalt nach Art. 26 d einzutreten hat, nach dem Ausscheiden aus dem aktiven
Dienst einen zeitlichen Ruhegehalt aus der Pensionskasse bezieht.
(3) Stirbt ein Kassenmitglied während der Dauer einer zeitlichen Ruhegehalts-
berechtigung, so hat die nach Art. 26e eintretende Kürzung der Hinterbliebenen-
bezüge in dem Betrage zu unterbleiben, der nach Abs. 2 auf den Ruhegehalt des
Verstorbenen angerechnet worden ist.
) Ein nach Abs. 2 zulässiger Abzug ist auf angemessene Fristen zu verteilen.
Art. 26 g.
Soweit die Pensionskasse für ihre Mitglieder Beiträge zur Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung aufbringt, ist der Verwaltungsrat der Kasse ermächtigt,
die aus dieser Versicherung für die Arbeitgeber, die Versicherten und die Hinter-
bliebenen der letzteren entspringenden, durch Dritte wahrnehmbaren Rechte und
Obliegenheiten an Stelle der Berechtigten oder Verpflichteten auszuüben.