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(5) Die Vorschriften in Art. 26e Abs. 2 und 3 finden bei den in Abs. 2 und 3
zugelassenen Anrechnungen entsprechende Anwendung.
Art. 26.
(1) Bezieht ein Mitglied der Pensionskasse, für das die Kasse die Beiträge zur
Versicherungsanstalt getragen hat (Art. 26 b und Art. 26c), auf Grund dieser
Beiträge während der aktiven Dienstzeit eine Alters-, Invaliden= oder Kranken-
rente, oder ist eine solche Rente nach § 1312 der Reichsversicherungsordnung seinen
Angehörigen überwiesen, so ist die Körperschaft, bei der das Kassenmitglied angestellt
ist, verpflichtet, einen dieser Rente gleichkommenden Betrag oder den Wert der an
ihre Stelle tretenden Sachleistungen in dem in Art. 26 d zugelassenen Umfang an
die Pensionskasse abzuführen, wogegen die Körperschaft diese Beträge an den
von ihr dem Versicherten zu gewährenden Dienstbezügen abzuziehen berechtigt ist.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet gleichmäßige Anwendung, wenn die
pensionsberechtigten Hinterbliebenen eines Kassenmitglieds während des Zeit-
raums, für den nach dem Tode des Beamten die Körperschaft gemäß Art. 18 Abs. 1
den Gehalt weiter zu bezahlen hat, eine Hinterbliebenenrente beziehen.
Art. 26 k.
Die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte kann durch Verordnung ermächtigt
werden, für ihre nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember
1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) versicherungspflichtigen Mitglieder die vollen Bei-
träge an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte aus ihren Mitteln zu ent-
richten. Dasselbe gilt für die freiwillige Fortsetzung der genannten Versicherung
eines Mitglieds der Pensionskasse nach seinem Ausscheiden aus einer versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung (vergl. § 389 dieses Reichsgesetzes).“
Art. VIII.
mDer Art. 27 Abs. 1 erhält nachstehende Fassung:
„(!) Die im aktiven Dienst stehenden Mitglieder der Pensionskasse haben an
die Kasse zu entrichten: